Stellen NPD-Funktionäre als Freunde auf Facebook einen Kündigungsgrund dar?

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Der Fall eines Mitarbeiters der Firma IKEA schlug in der Presse hohe Wellen. Der Arbeitnehmer hatte NPD-Funktionäre als Freunde auf seinem Facebook-Profil verlinkt und stand mit diesen in Verbindung.

IKEA möchte sich von diesem Mitarbeiter trennen, da diese Einstellung nicht mit den Werten des Unternehmens vereinbar ist.

Für die Kündigung eines Mitarbeiters in einem größeren Unternehmen muss ein Kündigungsgrund vorliegen. In Betracht kommt eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese setzt eine Verfehlung des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder ein schädigendes Verhalten zulasten des Arbeitgebers voraus. Die Frage der Auswahl von Freunden auf Facebook ist einerseits eine höchst private Handlung, andererseits aber auch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst, soweit darin persönliche oder politische Ansichten geäußert werden.

Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, Kontakt zu bestimmten Personen oder Parteien zu unterlassen, ist sicher nicht wirksam. Ein Verstoß gegen Wertvorstellungen eines Unternehmens kann nur dann zu einer Kündigung führen, wenn das Unternehmen weltanschaulich gebunden ist, also beispielsweise bei Kirchen. Wenn dem Mitarbeiter vorgeworfen wird, auch rechtsradikale Anschauungen geäußert zu haben, so ist auch dies von der Meinungsfreiheit umfasst, es sei denn, er verwirklicht einen Straftatbestand wie den der Volksverhetzung und Ähnliches.

Wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund gegeben zu haben, ist immer kritisch zu prüfen, ob nicht die Meinungsfreiheit oder andere Grundrechte für ihn sprechen. Etwas anderes kann gelten, soweit es sich um einen prominenten Mitarbeiter, ein Gesicht des Unternehmens nach außen handelt. Durch das Handeln eines solchen Mitarbeiters kann der Ruf des Unternehmens nachhaltig geschädigt werden, so dass hierauf eine Kündigung gestützt werden kann.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: "Arbeitnehmer haben in ihrer Freizeit wie auch in der Arbeitszeit jederzeit das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Dies garantiert das Grundgesetz.
Jedem Arbeitnehmer in herausgehobener Stellung ist aber dann zur Vorsicht raten, soweit sich der Arbeitgeber begründet und eindeutig auf schädigendes Verhalten berufen kann. Für diesen Fall empfiehlt sich Zurückhaltung. "

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: „Arbeitgeber sollten bei solchen Fällen die Erfolgsaussichten einer Kündigung sorgfältig überprüfen lassen. Die Anforderungen der Arbeitsgerichte an eine Begründung in diesen Fällen sind hoch. Dies gilt vor allem, wenn wichtige Grundrechte wie z.B. die Meinungsfreiheit berührt werden."

Berlin, den 24.11.2011