Stellenabbau bei Siemens: Droht Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigung?

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Drohende Entlassungen bei Siemens

Aktuellen Medienberichten zufolge (z. B. Handelsblatt vom 07.11.2017) sind in der Kraftwerkssparte von Siemens massive Einschnitte geplant, die mit Kündigungen verbunden sein könnten. Was ist betroffenen Mitarbeitern in einer solchen Situation zu raten?

Angebot von Aufhebungsverträgen

Bei Kündigungen können Arbeitgebern immer Fehler passieren. Den einfacheren Weg stellen deshalb Aufhebungsverträge dar, die Mitarbeitern von Unternehmen, die einen Stellenabbau betreiben, oftmals angeboten werden. Um die Unterzeichnung verlockend zu machen, werden im Rahmen solcher Aufhebungsvereinbarungen oftmals Abfindungszahlungen sowie andere Anreize angeboten. Diese sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Oftmals können damit auch erhebliche Nachteile für Arbeitnehmer mit einhergehen.

Risiken bei Aufhebungsverträgen

Mit einem Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Ohne seine Unterschrift kann dieser nämlich nicht zustanden kommen. Deshalb besteht immer die Gefahr einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Zusammen mit einem etwaigen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs können damit die versprochenen Vorteile einer Aufhebungsvereinbarung schnell wieder in negativer Hinsicht ausgeglichen sein.

Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingten Kündigungen

Kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen, ist Arbeitnehmern in aller Regel das Vorgehen mit einer Kündigungsschutzklage zu raten. Hier gibt es ein erhebliches Fehlerpotential auf Arbeitgeberseite, das zu guten Erfolgsaussichten führt. Wird etwa nur ein Teil der Mitarbeiter entlassen, hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen. Das wird immer wieder vernachlässigt. Wird dann im Zuge des Prozesses ein Vergleich geschlossen, der ebenfalls eine entsprechend hohe Abfindungszahlung zum Gegenstand hat, droht zudem das Problem der Sperrzeit in aller Regel nicht mehr. Die Abfindung fällt zudem meist höher aus als im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages.

Keine Unterschrift ohne vorherige Beratung

Ich empfehle Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation wie bei Siemens befinden, deshalb immer, sich vor der Unterzeichnung jeglicher Vereinbarung unbedingt rechtlich beraten zu lassen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis ins Detail über die möglichen Nachteile der Aufführungsvereinbarung zu belehren. Zudem stehen regelmäßig entsprechende Hinweise in den vorgedruckten Aufhebungsvereinbarungen. Mündlich wird den Arbeitnehmern manchmal etwas anderes erklärt. Das lässt sich später nicht beweisen. Der Arbeitgeber ist den Arbeitnehmer günstig losgeworden, der Arbeitnehmer fühlt sich betrogen: Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das kein schönes Ende für ein Arbeitsverhältnis.

Der sicherste Weg ist es immer, eine Kündigung abzuwarten und sich dann gegebenenfalls vor Gericht zu vergleichen. Auch wenn die Arbeitgeber regelmäßig anderes behaupten: In der Praxis ist es fast immer so, dass vor Gericht höherer Abfindungen erzielt werden und nicht wie vom Arbeitgeber zuvor gedroht, die Abfindungen abgeschmolzen werden.

Wer sich dem Druck des Arbeitgebers unbedingt beugen will oder persönliche Gründe für den zügigen Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat, sollte sich zuvor unbedingt beraten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn später Arbeitslosengeld bezogen werden soll.

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