Stundenlohn von 3,40 Euro ist sittenwidrig
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Hungerlohn, sittenwidrig, Arbeitsvertrag, ArbeitnehmerAuch vor dem Mindestlohn durften keine Hungerlöhne bezahlt werden
Mit dem 01.01.2015 trat bekanntlich der Mindestlohn in Kraft, so dass in den meisten Branchen ein Stundenlohn von 8,50 € für die Arbeitgeber zur Pflicht wurde. Inwieweit diese Regelung eingehalten und nicht durch diverse Tricks umgangen wird, ist eine andere Frage.
Extrem geringe Löhne sind sittenwidrig
Aber auch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes war es den Arbeitgebern nicht möglich, mit dem Lohn eine untere Grenze hin zum Hungerlohn beliebig zu unterschreiten. Die Gerichte lösten das Problem des zu niedrigen Lohns mit dem unbestimmten Begriff der so genannten Sittenwidrigkeit. Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Verhältnis der Leistung und Bezahlung zu sehr auseinander fallen, also der Lohn für die erbrachte Leistung viel zu niedrig ist. Wann das der Fall ist, entscheidet sich von Fall zu Fall, d.h. Branche, erbrachte Arbeitsstunden, persönliche Eigenschaften – als Richtlinie nahmen die Gerichte oft Vergleichsdaten aus der Branche an.


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Arbeitgeber musste erheblichen Betrag nachzahlen
In einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.04.2016, Az. 15 Sa 2258/15) entschieden die Richter, dass ein Stundenlohn von 3,40 € für eine Mitarbeiterin einer Pizzeria, die vor allem mit der Auslieferung der Speisen beschäftigt war, sittenwidrig ist. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, aber nicht mit der Folge, dass es überhaupt keinen Lohn gibt. Vielmehr wird dann ein Vergleichslohn für das jeweilige Jahr (hier 2011) angenommen. Die Richter kamen hier zu einem fiktiven Stundenlohn von 6,77 € der sich dann in den Folgejahren noch steigerte. Der Arbeitgeber musste folglich für die in Streit stehenden Jahre (2011 bis 2014) einen erheblichen Betrag nachzahlen – und das völlig zu Recht.
Janus Galka, LL.M. Eur.
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