Teilzeitarbeit während der Elternzeit

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Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, so gibt das Gesetz für die Dauer der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Ein Arbeitgeber kann diesen Wunsch nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) genügt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitsplatz könne nicht geteilt werden, nicht. Dies soll auch für Führungspositionen gelten, da auch hier die Aufteilung auf zwei Teilzeitarbeitskräfte grundsätzlich möglich ist.

Insgesamt ist es für Arbeitgeber äußerst schwierig, einen Teilzeitarbeitswunsch während der Elternzeit abzulehnen, da die fehlenden Stunden in der Regel durch (ggf. befristete) Einstellung einer Ersatzarbeitskraft organisiert werden kann. Arbeitnehmer können sich also mit guten Chancen gegen eine Ablehnung gerichtlich wehren.

(BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09)

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