Übergang von Arbeitsverhältnissen zu einer konzerneigenen Gesellschaft am Beispiel der Allianz

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Betriebsübergang, Allianz, Arbeitsverhältnisse, Gesellschaft
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Ein Beitrag über die Rechte des Arbeitnehmers

Laut Focus online Artikel vom 30.11.2011 plant Deutschlands größter Versicherungskonzern, die Allianz, ab 2012 etwa 400 Stellen abzubauen. Die davon betroffenen 340 Mitarbeiter des Berliner Posteingangszentrums der Allianz sollen in eine konzerneigne Gesellschaft wechseln können. Was erwartet diese Mitarbeiter bei einem Arbeitsplatzwechsel? Was ist ihnen zu raten?

Zwei Szenarien sind denkbar. 1. Den Arbeitnehmern wird angeboten, in die andere konzerneigene Gesellschaft zu wechseln. 2. Es findet ein Betriebsübergang statt und ein Betriebsteil – hier das Posteingangszentrum – wird durch die neu gegründete Konzerngesellschaft übernommen.

Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer einwilligen, ob er in Zukunft bei der neuen Gesellschaft tätig sein will. Meist geschieht dies durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen altem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann zustimmen, ablehnen oder bessere Vertragsbedingungen verhandeln. Wenn er ablehnt, riskiert er meistens eine betriebsbedingte Kündigung durch den alten Arbeitgeber. Ob er dieses Risiko eingehen sollte, hängt auch stark davon ab, wie sozial schützenswert er ist.

Beim zweiten Szenario – dem Betriebsübergang – passiert folgendes: Generell „wandern“ die Arbeitsplätze mit, wenn ein Teil eines Unternehmens von einem anderen (auch konzerneigenen) Unternehmen übernommen wird. Dabei handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die übernommenen Arbeitnehmer müssen zu denselben Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Eine Entlassung wegen des Betriebsübergangs ist nicht zulässig. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber erst nach einem Jahr nach Betriebsübergang die nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Gibt es – was häufig vorkommt – beim neuen Arbeitgeber einen anderen Tarifvertrag/ eine andere Betriebsvereinbarung, gelten die dortigen Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang auch für die übernommenen Arbeitnehmer.

Im Fall der Mitarbeiter des Postausgangszentrums der Allianz besteht die Gefahr, dass die neu gegründete Gesellschaft in Zukunft an ein anderes Unternehmen verkauft wird und dass die Mitarbeiter so an ein Unternehmen ausgelagert werden, für welches ein anderer Tarifvertrag oder andere Betriebsvereinbarungen gelten. Wenn das andere Unternehmen wirtschaftlich nicht so stark ist, wie die Allianz, kann es dort zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Die Sicherheit eines Arbeitsplatzes bei der Allianz ist in dem Fall oft dahin.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: In Einzelfällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, der in jedem Fall mit einem Fachmann abgesprochen sein sollte. Das Informationsschreiben über den Betriebsübergang sollten Sie auch einem Spezialisten zeigen.

7.12.2011