Überstunden – Pflichte und Rechte des Arbeitnehmers

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Wann darf ein Arbeitgeber Überstunden anordnen? Was muss beachtet werden?

Wenn die Wirtschaft boomt, benötigen Arbeitgeber meist zusätzliche Arbeitskraft. Bevor Neueinstellungen erfolgen, werden in der Mehrzahl der Fälle für die bestehende Belegschaft Überstunden angeordnet. Das Interesse des Arbeitgebers an zusätzlicher Arbeitskraft/-leistung steht aber meist im Widerspruch zum Erholungs- bzw. Freizeitinteresse des einzelnen Arbeitnehmers.

Überstunden können grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn eine sog. Überstundenvereinbarung besteht. Diese kann insbesondere in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Bei einer Regelung im Arbeitsvertrag muss darauf geachtet werden, dass nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam ist, vgl. BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09.

Enthält ein Arbeitsvertrag eine wirksame Überstundenvereinbarung, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Im Rahmen der Anordnung ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, auch die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers zu beachten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gesundheitliche Aspekte. Der Arbeitnehmer muss sich auf die Überstunden und die damit einhergehende Änderung seines Tagesablaufs auch einstellen können. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber die Überstunden ausreichend früh ankündigen. Etwas anderes gilt in der Regel in Notsituationen.

Soweit Überstunden abgeleistet werden, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Überstunden zu dokumentieren. Die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers muss durch den Arbeitgeber aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein Verstoß gegen diese Nachweisplichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher mit einem Bußgeld belegt werden. Der Arbeitnehmer sollte daher die Dokumentation der geleisteten Überstunden überprüfen und sich Kopien über die Aufzeichnungen aushändigen lassen.

In unserer täglichen Arbeit stellen wir leider immer wieder fest, dass Arbeitnehmer gerade nicht über eine ausreichende Dokumentation Ihrer Überstunden verfügen. Soweit Streitigkeiten über die Überstundenvergütung entstehen, muss grundsätzlich der Arbeitnehmer für jede einzelne Überstunde darlegen, wann diese geleistet und diese durch den Arbeitgeber angeordnet worden ist. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, zusätzlich detaillierte Aufzeichnungen über die von ihnen geleisteten Überstunden zu führen und sich diese Aufzeichnungen von ihrem Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen.

Soweit Streitigkeiten über die Vergütung der Überstunden entstehen, wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Position des Arbeitnehmers dadurch erheblich verbessert.

(Quellen: BAG, NJW Spezial 2010, 756, Rosenau, NJW Spezial 2010, 754)