Unberechtigte Datenlöschung des Arbeitnehmers rechtfertigt fristlose Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.9.2020 zum Aktenzeichen 17 Sa 8/20 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der im nicht unerheblichen Umfang unberechtigt Daten des Arbeitgebers gelöscht hat, rechtmäßig ist.

Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Jens Usebach
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Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht bereits einschlägig abgemahnt war. Die Beklagte musste den Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen. Der Arbeitnehmer konnte angesichts der Umstände nicht mit der Billigung des Arbeitgebers rechnen. Soweit der Arbeitnehmer meint, eine Abmahnung habe deshalb erfolgen müssen, weil jedenfalls Datenlöschungen im laufenden Arbeitsverhältnis nicht beanstandet worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass Datenlöschungen im laufenden Arbeitsverhältnis etwa dann – anlassbezogen – stattfinden, wenn einzelne Projekte abgeschlossen sind. In einer solchen Konstellation wird ein Arbeitnehmer tatsächlich annehmen können, dass Vorversionen oder nicht finalisierte Dateien nicht mehr benötigt und von ihm gelöscht werden dürfen, wenn finalisierte Versionen des Datenbestands sicher abgelegt wurden. Jedenfalls wird ein Arbeitnehmer annehmen können, dass bei einer Datenlöschung von Vorversionen oder Dateikopien nach Abschluss einer Arbeitsaufgabe und sicherer Speicherung der finalen Versionen der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung reagieren wird. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch erheblich davon. Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin hatte mit dem Arbeitnehmer ein Trennungsgespräch geführt. Der Arbeitnehmer verabschiedete sich daraufhin bei der Einkäuferin der Arbeitgeberin mit Handdruck und den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“. Danach erschien der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit, legte später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und machte auf dem Server in dem ihm als Mitarbeiter zugewiesenen Ordner durch Löschung von 3.352 Datei gleichsam „Tabula rasa“. Deutlicher kann man seinen Abkehrwillen und die Bereitschaft, „verbrannte Erde zu hinterlassen“ kaum zum Ausdruck bringen. Bei einer solchen – projektbezogen – anlasslosen Datenlöschung in beträchtlichem Umfang (7,48 GB an Daten) kann ein Arbeitnehmer nicht mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen. Vielmehr muss ein Arbeitnehmer, der Daten in erheblichem Umfang aus Anlass eines Personalgesprächs, in dem der Arbeitgeber seinen Trennungswunsch geäußert hat, löscht, gerade davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen werde.

Auch die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Arbeitgeberin aus.

Zugunsten des Arbeitnehmers konnte im konkreten Fall nur der rund dreijährige Bestand des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden.

Zugunsten der Arbeitgeberin ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung – die Löschung mehr als 3.300 Dateien (ca. 7,48 GB) – erheblich ist.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.