Unwirksame Befristung der Arbeitsverträge bei der Agentur für Arbeit

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Die Bundesagentur für Arbeit beschäftigt eine Vielzahl ihrer Mitarbeiter auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Mit der Wirksamkeit der in diesen Arbeitsverträgen enthaltenen Befristungsregelungen müssen sich in jüngster Zeit immer häufiger die Gerichte beschäftigen.

Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befristung einer Vielzahl von Arbeitsverträgen der Arbeitsagenturen als unwirksam anzusehen ist.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als 2 Jahre dauert, nur dann zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Arbeitsagenturen brauchen also immer einen sachlichen Grund, wenn sie einen Arbeitsvertrag nur befristet abschließen wollen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, gilt das Arbeitsverhältnis trotz Vereinbarung einer Befristung als unbefristet.

Die Bundesagentur für Arbeit stützt die Befristung der von ihr geschlossenen Arbeitsverträge in vielen Fällen auf den gesetzlich vorgesehenen Befristungsgrund der sogenannten „Haushaltsbefristung" (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) und verweist auf ihre jeweiligen Haushaltspläne. Damit eine auf den Sachgrund „Haushaltsbefristung" gestützte Befristung wirksam ist, muss aber nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die haushaltsrechtliche Regelung (= der Haushaltsplan), auf die die Befristung gestützt wird, bestimmte Anforderungen erfüllen.

Zum Haushaltsplan für das Jahr 2005 hat das BAG mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. : 7 AZR 843/08) bereits entschieden, dass die darin enthaltene Regelung nicht geeignet ist, die Befristung von Arbeitsverträgen von Mitarbeitern der Arbeitsagenturen zu rechtfertigen. Befristungen, die auf diesen Haushaltsplan gestützt werden, sind also als unwirksam anzusehen.

Mittlerweile gibt es aber auch mehrere Urteile zu den aktuelleren Haushaltsplänen der Bundesagentur für Arbeit, die zu dem Ergebnis kommen, dass auch die darin enthaltenen Regelungen eine „Haushaltsbefristung" nicht rechtfertigen können.

Einige Beispiele:

- Urteil des LAG Hamm vom 01.10.2010 – 17 Sa 455/09

Das Landesarbeitsgericht Hamm, das über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer Arbeitsvermittlerin zu entscheiden hatte, sah im Haushaltsplan der Arbeitsagentur für das Jahr 2008 keine ausreichende Grundlage für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin.

- Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 18.11.2010 – 4 Ca 2440/10

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach kam zu demselben Ergebnis im Hinblick auf den Haushaltsplan für das Jahr 2009

- LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010 – 16 Sa 804/10

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf genügen auch die Regelungen im Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2009 nicht zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen.

Fazit: Unwirksamkeit einer Vielzahl von Befristungen bei Arge-Mitarbeitern

Aufgrund der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die Befristung sämtlicher von den Arbeitsagenturen abgeschlossener Arbeitsverträge, bei denen zur Begründung der Befristung auf die Haushaltspläne der Jahre 2008 bis 2010 verwiesen wurde, als unwirksam anzusehen sind. Folge ist das Bestehen unbefristeter Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter.

Die betroffenen Arbeitnehmer sollten allerdings beachten, dass sie die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb einer 3-Wochen-Frist gerichtlich geltend machen müssen. Die Frist beginnt mit dem vermeintlichen Ende des Arbeitsvertrages zu laufen. Wird diese Frist versäumt, wird die Befristung des Arbeitsvertrages als wirksam behandelt.

Außerdem wichtig: Arbeitnehmer, die aufgrund der Haushaltspläne der Bundesagentur für Arbeit aus den Jahren 2008 bis 2010 befristet eingestellt wurden, sollten sich ohne entsprechenden Vorbehalt nicht darauf einlassen, einen weiteren (neuen) befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Denn bei der Prüfung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kommt es nämlich immer nur darauf an, ob die zuletzt getroffene Befristungsvereinbarung wirksam ist.

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