Unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung (Az 1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist und die Tarifverträge der vergangenen Jahre nicht wirksam sind.

Aufgrund dessen können Arbeitnehmer Nachzahlungen fordern, da Leiharbeiter grundsätzlich genauso bezahlt werden müssen wie Arbeitnehmer in der Entleihungsfirma. Von diesem Prinzip kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden, der nunmehr hinfällig ist.

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