Urlaub - Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Urlaub, Anspruch, Arbeitnehmer, Regelung, Arbeitgeber
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Was ist bei der Urlaubsregelung vom Arbeitgeber zu beachten?

• Meistens kann der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres seinen Urlaubswunsch in eine vom Arbeitgeber erstellte Urlaubsliste eintragen, oder einen Urlaubsantrag stellen. Der Arbeitgeber hat in der Regel den Urlaub daraufhin zu gewähren, es sei denn, dem Urlaubswunsch stehen dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.

• Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer, und ist es dem Arbeitgeber nicht möglich alle zur gleichen Zeit zu beurlauben, so muss abgewogen werden, welchem Urlaubswunsch stattgegeben wird. Hierbei wird unter anderem die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und des Kindes, die Lage des bisher gewährten Erholungsurlaubs, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmalig oder wiederholter Urlaub in diesem Kalenderjahr sowie die Erholungsbedürftigkeit berücksichtigt.

• Dringende betriebliche Belange sind vornehmlich dann vorhanden, wenn dem Arbeitgeber während der Zeit der Arbeitsbefreiung ein Schaden entsteht. Das alleinige Fehlen eines Mitarbeiters, welches zu einer Störung des Betriebsablaufs führt, ist jedoch nicht immer als dringender betrieblicher Grund anzusehen. Im Konfliktfall sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.

• Der Arbeitgeber kann Urlaub erteilen ohne sich vorher nach dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers erkundigt zu haben. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall jedoch ein Annahmeverweigerungsrecht, d.h. er muss die Zuweisung des Urlaubs nicht akzeptieren.

• Der Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen/ gewähren. Die Teilung des Urlaubs ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es gestatten. Wird Teilurlaub gewährt, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr als zwölf Werktage Urlaub, so muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

• Die Erfüllbarkeit des Urlaubs kann letztendlich noch scheitern, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht freigestellt werden kann (z.B. in Folge von Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots).

• Hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers bewilligt, so kann er einzig durch die Anfechtung seine Zusage revidieren. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur mit dessen Einverständnis aus dem Urlaub zurückordern.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Arbeitnehmer und die Arbeit an Sonn-/Feiertagen
Arbeitsrecht Die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers für erbrachte Arbeit
Arbeitsrecht Freizeitausgleich oder Vergütung für Überstunden
Arbeitsrecht Urlaubsgeld