Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers

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Europäischer Gerichtshof entscheidet entgegen deutscher Rechtsprechung

Der Erbe eines gestorbenenen Arbeitnehmers hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abgeltung des bis zum Tod des Arbeitnehmers entstandenen Urlaubs. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stellte sich damit gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Nach Ansicht des EuGH ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Es ist insoweit zu wünschen, dass der Gesetzgeber tätig wird um im Hinblick auf diese Entscheidung und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erkrankung des Arbeitnehmers und bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) überarbeitet.

EuGH (1. Kammer), Urt. v.12.06.2014-C-118/13 (Gülay Bollacke/k+K Klaas und Kock B.V.& Co.KG)

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