Urlaubsanspruch bei langanhaltender Krankheit?

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat ein Mitarbeiter auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn er das ganze Urlaubsjahr über ohne Unterbrechung arbeitsunfägig erkrankt war. Da er den Anspruch allerdings krankheitsbeding nicht geltend machen kann, wird der Urlaub in einem solchen Fall auf das nächste Kalernderjahr übertragen. Was geschieht allerdings, wenn der Arbeitnehmer auch über den 31.März hinaus erkrankt ist? Verfällt der Urlaubsanspruch dann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG?

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes war die Frage eindeutig mit "ja" zu beantworten. In ständiger Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 13.Mai 1982 - 6 AZR 360/80) vertrat das Bundesarbeitgericht die Auffassung, dass die Übertragungsvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG auch dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund langwieriger Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen. Logische Konsequenz ist, dass der übertragende Urlaub dann auch mit Ablauf des 31.März des Folgejahres endgültig verfällt. Weitere bittere Konsequenz ist, dass dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.März  dann auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.

Diese Rechtsprechung wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 20.Januar 2009 (C-350/06-Schultz-Hoff ./. Dt. Rentenversicherung Bund) als europarechtswidrig angesehen. Denn Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sieht für alle Arbeitnehmer einen vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch vor. Dieser europarechtlich verbürgte Mindesurlaubsanspruch würde aber nicht umgesetzt, wenn dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer nach nationalen Rechtsvorschriften ihren Urlaubsanspruch verlieren würden.

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.März 2009 - 9 AZR 983/07 - seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

 Daher könnnen nunmahr auch langfristig erkrankte Mitarbeiter künftig ihren während der Krankheitszeiten nicht genommenen Urlaub im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit verlangen, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen.

Leserkommentare
von Bajdka am 19.05.2011 20:34:37# 1
und was ist mit Schwerbehindertenurlaub? darf der in dem Fall verfallen?