Urlaubsvergütung muss sich auch nach gezahlten Provisionen, Boni, etc. richten

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Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung dürfen gezahlte Provisionen, Boni etc. regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben

Urlaub ist meist die schönste Zeit des Jahres. In Vorfreude auf Sonne, Strand etc. wird bei den Gehaltsabrechnungen für die Urlaubsvergütung manchmal nicht so genau nachgeschaut. Wenn dann auf der Gehaltsabrechnung die Urlaubsvergütung aufgeführt wird, rechnen wohl nur die wenigsten nach. Dass sich das aber lohnt, zeigt der nachfolgende Fall.

Arbeitgeber zahlte nur Festgehalt weiter, gezahlte Provisionen blieben unberücksichtigt

Ein Vertriebsmitarbeiter eines großen IT-Unternehmen erhielt 60% Festgehalt und 40% Provisionen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm jedoch nur das Festgehalt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt, nicht jedoch die durchschnittlichen Provisionen als Urlaubsvergütung. Nach Meinung des Arbeitgebers zählten diese nicht zum durchschnittlichen Gehalt, dass gem. § 11 BUrlG während des Urlaubs fortgezahlt wird. 

Volkan Ulukaya
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Der Arbeitnehmer sah dies anders und verklagte den Arbeitgeber auf Nachzahlung von knapp 11.000€ brutto. Er unterlag vor dem Arbeitsgericht Frankfurt und vor dem Landesarbeitsgericht Hessen.

Bundesarbeitsgericht: Urlaubsvergütung muss auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile berücksichtigen

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in seinem Urteil v. 27.7.2021 - 9 AZR 376/20), dass grundsätzlich bei der Bemessung der Urlaubsvergütung gem. § 11 BUrlG auch die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, wenn diese auch von der Arbeitsleistung abhängen und durch die urlaubsbedingte Abwesenheit des/der Arbeitnehmer:in (negativ) beeinflusst werden können. Das BAG verwies das Verfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen wieder ans LAG Hessen, dass nun erneut entscheiden muss.

Sollte der Kläger rechtskräftig obsiegen, ist wohl erstmal ein richtig schöner Urlaub fällig.

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