Urteil: Ostdeutsche ("Ossis") keine Ethnie/Volksstamm im Sinne des AGG

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Ossi, Diskriminierung
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Urteil des Stuttgarter Arbeitsgerichts vom 15.4.2010:

Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin beanspruchte vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht die Zahlung einer Entschädigung von der Beklagten, einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen.

Daniel Hesterberg
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Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben.

Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“.

Sie stützte ihre Entschädigungsforderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen § 1 lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. In § 15 sieht das Gesetz Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot vor. Die Beklagte, die nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern beschäftigt, vertritt im Gegensatz zur Klägerin die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten; sie hat zudem vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt.

Die Klage wurde heute abgewiesen:

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<script type="text/javascript"> // <![CDATA[OAS_RICH('Middle2');// ]]> </script> Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, urteilte das Gericht. Er falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. "Ossis" seien kein eigener Volksstamm.

Das Gericht ließ aber eine Berufung zu. Auch die nächste Instanz wird mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" Revision zulassen. Dadurch könnte der Rechtsstreit "bis zu einem Jahr dauern" und möglicherweise bis zum Bundesarbeitsgericht gehen.

Az. : 17 Ca 8907/09

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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Leserkommentare
von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg am 27.04.2010 12:37:39# 1
Die Berufung wurde beim Landesarbeitsgericht nun eingereicht. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt ________________________________________ HSV Rechtsanwälte Lautenschlagerstraße 3 70173 Stuttgart Tel.: 07 11 - 72 23 67-37 Fax: 07 11 - 72 23 67-38 E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
    
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