Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Tatverdachts
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Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Tatverdachts
In Ihrem Betrieb verschwinden laufend teure Gegenstände. Das Ersetzen beeinträchtigt den Gewinn des Unternehmens erheblich. Wenn sich nun gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe der Verdacht erhärtet, für das Verschwinden verantwortlich zu sein, dann stellt sich die Frage, ob dies für eine fristlos Kündigung gegen den Verdächtigen ausreicht.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist immer ein wichtiger Grund. Das Maß für einen wichtigen Grund liefert immer der Einzelfall, denn es ist gesetzlich nicht normiert, was darunter zu verstehen ist. Anerkannte wichtige Gründe sind z.B. : Tätliche Auseinandersetzungen, begangene Straftaten, Arbeitsverweigerung, Verstoß gegen Dienstpflichten trotz Abmahnung, eigenmächtiger Urlaubsantritt u.a. mehr.
Aber reicht auch der Verdacht einer begangenen Straftat aus, um eine fristlose Kündigung auszusprechen? Die fristlose Kündigung soll doch immer als letztes Mittel eingesetzt werden, oder?
Der Arbeitnehmer verliert durch diese Art der Kündigung sofort seinen Arbeitsplatz. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass der Tatverdacht unbegründet war.
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine fristlose Kündigung, die nur auf einen Tatverdacht gestützt wird, grundsätzlich möglich. Anders als im Strafrecht gilt hier nicht der Grundsatz, dass jemand so lange unschuldig ist, bis ihm die Schuld bewiesen werden konnte. Im Arbeitsrecht wird nämlich an die Vertrauensposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angeknüpft. Diese kann bereits bei einem Tatverdacht zerstört werden und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Es muss also nicht zwingend eine aufgeklärte Straftat vorliegen, sondern es reicht schon der schwerwiegende Verdacht. Wichtig ist allerdings, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart erschüttert ist, dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich erscheint.
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