Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung

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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012, AZ: 2 BvL 4/10

Der Fall: Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Hessen auf Lebenszeit verbeamteter Universitätsprofessor, begehrte die Feststellung, dass seine Besoldung verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genüge.


Die Entscheidung: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.


Der Gesetzgeber muss diese Verpflichtung bei der strukturellen Einrichtung des Besoldungsrechts beachten. Er muss zudem ständig notwendige Anpassungen der Höhe der Besoldung prüfen und hierbei der allgemeinen Entwicklung der Vergütung von Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen. Dabei darf der Gesetzgeber die Besoldung zwar grundsätzlich in eine feste und eine variable Komponente gliedern. Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein.


Dies ist bezogen auf den Personenkreis der Professoren der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor – vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit – unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Diesen Voraussetzungen entspricht die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen nicht. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend.


Die Folgen: Das Urteil wird weit reichende Folgen für die Beamtenbesoldung nicht nur der Professoren und nicht nur in Hessen haben. Es ist davon auszugehen, dass das gesamte System der Beamtenbesoldung bundesweit auf den Prüfstand gestellt werden muss. Soweit leistungsabhängige Alimentierungsbestandteile vorgesehen sind, muss die Höhe dieser leistungsabhängigen Entgelte ein entsprechend geringes Grundgehalt zum einen kompensieren. Zum anderen muss es klare Kriterien für die Erreichung der leistungsabhängigen Entgelte geben. Klartext: man kann nicht einfach die bisherige leistungsunabhängig gewährte Besoldung in einen leistungsunabhängigen und einen leistungsabhängigen Teil aufteilen, ohne zumindest den leistungsabhängigen Teil deutlich zu erhöhen. Wer leistungsabhängig bezahlt wird muss in der Summe die Chance auf mehr Vergütung haben als jemand der seine gesamte Besoldung fix bekommt. Außerdem hat sich das gesamte System am allgemeinen Vergütungsniveau auch außer des Öffentlichen Dienstes zu orientieren. Auf diesen Teil des Urteils werden sich die auf eine angemessene Besoldung klagenden Richter berufen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012, AZ: 2 BvL 4/10