Vergütung bei Krankheit

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Wie verhalte ich mich als Arbeitnehmer im Krankheitsfall richtig? Was ist bei Feiertagen, Teilzeitarbeit oder Streik zu berücksichtigen? Kann man teilweise krankgeschrieben sein?

Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, die Vergütung sechs Wochen lang (42 fortlaufende Kalendertage) weiterbezahlen. Das auch dann, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ist. Dieser Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist aber an einige Voraussetzungen geknüpft, die ein genaueres Hinsehen lohnen.

Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen - rechtzeitige Krankmeldung

Der Arbeitnehmer muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig melden. Unverzüglich bedeutet: Am Tag der Erkrankung, zum Arbeitsbeginn oder kurz danach, per Telefon, SMS, Fax oder Mail oder mündlich/persönlich.

Stefanie Kremer
Partner
seit 2018
Rechtsanwältin
Martin-Hoffmann-Str. 13
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Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht

Pflicht zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt am 4. Tag

Zum 1. Januar 2023, durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), haben sich die Pflichten zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geändert.

Nach wie vor gilt: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber gleich zu Beginn der Krankheit über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Neu ist, dass bei gesetzlich Krankenversicherten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital vom Arzt oder vom Krankenhaus an die Krankenkasse übermittelt wird und der Arbeitgeber sie bei der Krankenkasse elektronisch abrufen muss. Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer braucht dem Arbeitgeber daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform mehr auszuhändigen (außer wenn technische Schwierigkeiten eine Übermittlung der Bescheinigung an die Kasse verhindern).

Es bleibt zudem bei der Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Tag nach Beginn ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber kann zudem nach freiem Ermessen bestimmen, dass schon früher eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss (z.B. schon am 1. Tag). Diese Regelung kann auch nur für einzelne Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wenn dies niemanden diskriminiert. Bestimmt sein kann das in einer Anweisung, im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag.

  • Der Arbeitnehmer braucht dem Arbeitgeber die Art der Erkrankung nicht mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht etwa bei ansteckenden Krankheiten oder wenn die Krankheit durch die Schädigung eines Dritten eingetreten ist.
  • Sobald der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestimmte Zeitraum abgelaufen ist, muss die Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich festgestellt werden. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer auch nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums, also wenn keine Pflicht zur Lohnfortzahlung mehr besteht, erneut ärztliche Feststellungen seiner Arbeitsunfähigkeit vornehmen lassen, sofern die Krankheit andauert.

Erkrankung nicht selbst verschuldet

  • Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich auch risikobehaftete Sportarten wie z.B. Paragliding ausüben, ohne dass bei einem Unfall sein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gefährdet ist. Der Arbeitnehmer darf für die Sportart bloß nicht offensichtlich ungeeignet sein oder Vorsichtsmaßnahmen missachtet haben. Ausnahmsweise gelten Sportarten von vorneherein als so gefährlich, dass bei einer Verletzung die Vergütung nicht fortbezahlt wird, das gilt etwa für Kickboxen.
  • Alkoholbedingte Unfälle, Unfälle bei gefährlichen Arbeiten in der Freizeit, bei denen nötige Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet wurden, Autounfälle, bei denen der Sicherheitsgurt nicht angelegt war, können den Anspruch auf Vergütungsfortzahlung ausschließen.
  • Für den Fall eines Schwangerschaftsabbruchs besteht eine Sonderregelung im EFZG: Die Vergütung wird in der Regel weitergezahlt (nicht insb. bei rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch).

Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gerade in diesem Zeitraum

  • Wenn der Arbeitnehmer im Falle etwa von Teilzeitarbeit an dem betreffenden Tag ohnehin nicht hätte arbeiten müssen, hat die Arbeitsunfähigkeit keine Auswirkung. Anders als bei Urlaub kann der Arbeitnehmer die arbeitsfreie Zeit dann nicht nachholen.
  • Ausnahmsweise erhält der Arbeitnehmer die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall auch, wenn er nicht hätte arbeiten müssen, nämlich wenn der Arbeitnehmer Urlaub genommen hatte. Diesen Fall regelt das EFZG ausdrücklich: Urlaubstage, an denen ein Arbeitnehmer erkrankt, werden nicht als Urlaubstage gezählt, die Vergütungsfortzahlung erfolgt dann wegen der Krankheit. Die entsprechende Zahl an Urlaubstagen kann später nachgeholt werden.
  • Für Feiertage gilt: Wenn der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen und erkrankt, kann er die freie Zeit nicht nachholen; die Krankheit bleibt ohne Auswirkung. Wenn er am Feiertag hätte arbeiten müssen, hat er bei Krankheit Anspruch auf Vergütungsfortzahlung.
  • Im Falle eines Streiks gilt: Wenn der Arbeitnehmer bereits in Streik getreten war und dann erkrankt, erhält er keine Vergütungsfortzahlung. Wenn der Arbeitnehmer zuerst erkrankt, danach in seinem Betrieb gestreikt wird, erhält der Arbeitnehmer weiterhin die Vergütungsfortzahlung – es sei denn der Arbeitgeber weist nach, dass der Arbeitnehmer gestreikt hätte, wenn er gesund gewesen wäre.
  • Wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt erkrankt, ist bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, der 6-Wochen-Zeitraum beginnt aber schon zu laufen.
  • Wenn ein Arbeitnehmer nach einiger Zeit seine Tätigkeit nach Meinung des Arztes stufenweise wieder aufnehmen könnte, kann der Arzt das auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken. Weder für den Arbeitnehmer noch den Arbeitgeber erwachsen daraus Pflichten, d.h. eine Arbeitspflicht besteht nicht, der Arbeitgeber kann aber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine vom Umfang her reduzierte Arbeit erlauben.

Arbeitgeber hat keine berechtigten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

  • Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung ist im Zweifel der Beweis, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Bescheinigung reicht aber dann nicht als Beweis, wenn bestimmte Umstände an ihr zweifeln lassen: wenn z.B. der Arzt den Arbeitnehmer gar nicht untersucht, sondern nur mit ihm telefoniert hat, wenn der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon angekündigt hatte, wenn die Bescheinigung rückwirkend datiert ist oder wenn der Arbeitnehmer anstrengende Sportarten ausübt oder Reisen unternimmt.
  • Der Arbeitnehmer darf aber, ohne dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch unglaubwürdig wird, z.B. spazieren und einkaufen gehen, auch sonst die Wohnung verlassen und sich ohne zu starke Belastung sportlich betätigen. Es kommt auf die Art der Erkrankung an.
  • Wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er von der Krankenkasse des Arbeitnehmers eine gutachtliche Stellungnahme verlangen. Der Arbeitgeber darf aber auch bei begründeten Zweifeln den Arbeitnehmer durch einen Detektiv beschatten lassen, dessen Beobachtungen vor Gericht verwenden und dem Arbeitnehmer die Kosten für den Detektiv in Rechnung stellen.
  • Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer Auskunft verlangen, welche Arbeitsbedingungen der Arzt kannte und wie weit seine Einsatzbeschränkung reicht. Denn nicht jede Krankheit steht jeder Art von Arbeit entgegen. Die Krankheit muss der speziellen Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Leserkommentare
von Guppy214 am 21.09.2020 16:40:18# 1
Hallo Fr Kremer,
eine Frage zum Abschnitt Teilzeitarbeit: durch den Lockdown musste bei uns im März kurzfristig umdisponiert werden (Wechsel Arbeitsstelle Schule auf Wohnheim) und somit die Schichtpläne geändert. Da ich aber kurz darauf krank wurde, wurde ich quasi vorsorglich nicht in den Dienstplan des Wohnheims eingeschrieben, bis ich wieder gesund war. Entsprechend habe ich im Sollplan wochenlang 0 Stunden stehen und daher im Istplan ebenfalls, was 100 Minusstunden zur folge hat. Ist das rechtens? Welche gesetzliche Grundlage greift hier?
MfG