Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit ausschließlich bei unzweideutiger vertraglicher Regelung

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Widersprüchliche Formulierungen im Arbeitsvertrag gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seiner Entscheidung vom 23.03.2017 unter Aktenzeichen: 6 AZR 705/15, dass Widersprüche hinsichtlich der Kündigungsfristen bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.

Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit von längstens sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

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Wenn nun aber der Arbeitsvertrag in einer zusätzlichen Klausel eine längere Kündigungsfrist vorsieht, ohne dass unzweifelhaft und unmissverständlich deutlich wird, dass diese erst nach Beendigung der Probezeit gelten soll, dann greift diese Regelung bereits für die Probezeit. Der Arbeitnehmer darf dann auf die verlängerte Frist auch schon während der Probezeit vertrauen.

Geklagt hatte ein Flugbegleiter, welcher seit April 2014 beschäftigt war. Im Arbeitsvertrag war in § 1 festgelegt, dass sich die Rechte und Pflichten nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah eine besondere Kündigungsfrist für die Probezeit vor. In § 3 war zudem festgehalten, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten sollen. Unter § 8 wurde darüber hinaus ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 geregelt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten soll. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2014 zum 20.09.2014.

Der Kläger begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.10.2014 beendet war. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte das Urteil zugunsten des Klägers abgeändert.

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die vorformulierten Bestimmungen, als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Nach diesem Empfängerhorizont kann ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine gesonderte Bedeutung für Kündigungsfristen zukäme. Vielmehr ist nach dem Wortlaut und der Systematik die sechswöchige Kündigungsfrist maßgeblich, vorliegend auch in der Probezeit.

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