Verlust des Doktortitels rechtfertigt keine Kündigung

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Gericht sieht keine arglistige Täuschung

Falsche Angaben im Rahmen von Bewerbungsgesprächen können für den Arbeitnehmer fatale Folgen haben. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn die Angaben die Ausbildung, Vorbildung oder ähnliche tätigkeitsbezogene Bereiche betreffen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich diesbezüglich mit einem interessanten Fall beschäftigen müssen. Ein Bewerber hatte sich mit Doktortitel für eine Stelle als Abteilungsleiter für ein Maschinenbauunternehmen beworben und diese Position auch erhalten. Durch ein anonymes Schreiben wurde der Arbeitgeber und das Wissenschaftsministerium darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen Doktortitel einer privaten Hochschule in den USA handelt. Daraufhin wurde ihm das Führen des Doktortitels untersagt. Darüber hinaus erhielt er vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

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Doktortitel war anstandslos in Personalausweis eingetragen worden

Das Gericht hat im Rahmen der Verhandlung ausgeführt, dass kein Nachweis für eine Arglist des Mitarbeiters geführt worden sei. Ebenso konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass der Titel für die Einstellung entscheidend gewesen sei. Bei der Einstellung habe der Bewerber eine Promotionsurkunde vorgelegt. Ebenso sei der Titel anstandslos in den Personalausweis eingetragen worden.

Die Parteien haben sich aufgrund dessen auf einen Vergleich geeinigt, der Arbeitnehmer wird freigestellt, erhält volles Gehalt nebst Bonus, sein Arbeitsverhältnis endet erst im November 2014 (vgl. Az.: 2 Sa 950/13).

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