Versetzung aus gesundheitlichen Gründen ohne BEM möglich
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, BEM, Versetzung, Eingliederung, Voraussetzung, KündigungEin Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) muss vor einer Versetzung nicht zwingend durchgeführt werden
Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen, u.a. weil der Arbeitgeber kein BEM anbot.
Sinn und Zweck des BEM
Das Gesetz sieht in § 84 Abs. 2 SGB IX vor, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbietet, wenn dieser innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankte. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine längere Krankheit oder mehrere unterschiedliche kürzere Erkrankungen handelte.


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Durch das BEM soll ermittelt werden, mit welchen Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Arbeitgeber sollte BEM anbieten
Für den Arbeitgeber ist es wichtig, ein solches BEM anzubieten, da ansonsten eine Kündigung des Arbeitnehmers aus personenbedingten Gründen äußerst schwierig wird, siehe hier: Keine Kündigung ohne BEM
Für eine Versetzung jedoch keine Voraussetzung
Im nun entschiedenen Fall war der Kläger über 6 Wochen im letzten als auch vorletzten Jahr erkrankt. Der Arbeitgeber ordnete daraufhin an, dass der Kläger nicht mehr in der Nachtschicht sondern nur noch in Wechselschicht zu arbeiten habe. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass eine Dauernachtschicht generell gesundheitlich belastender sei, als jede andere Arbeitszeit.
Der Kläger bezog das auf seine vormaligen Erkrankungen und machte geltend, dass dieser Schichtwechsel, der einer Versetzung gleichkommt, unwirksam sei. Der Arbeitgeber hätte zunächst ein BEM anbieten müssen, um diese gesundheitlichen Fragen zu erörtern.
Anders als zuvor das LAG Baden-Württemberg folgte das Bundesarbeitsgericht dieser Argumentation nicht. Das Angebot eines BEM sei nicht Voraussetzung für eine Versetzung. Entscheidend ist nur, dass die Versetzung einem billigem Ermessen im Sinne der §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB entspricht. Das soll nun das LAG weiter aufklären.
BAG , Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17
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