Verspätete Meldung führt nicht immer zur Kürzung von Arbeitslosengeld

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Nach einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes verletzt ein Arbeitsloser die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb einer objektiv gebotenen Frist bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet.

Seit Juli 2003 verlangt das „Hartz-I-Gesetz" von Arbeitnehmern, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag schließen, dass sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden ( § 37b SGB III ). Kommt der Arbeitslose dieser Forderung nicht nach, dann wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld je nach Dauer der Verspätung und Höhe des Bemessungsentgeltes gemindert ( § 140 SGB III ). Die Kürzung richtet sich nach der Zahl der Tage, an denen die Meldung versäumt wurde. Die Kürzung ist aber maximal auf 30 Tage begrenzt. Die errechnete Minderung kann bis zu 1.500 € betragen und wird solange vom Arbeitslosengeld abgezogen, bis der gesamte Betrag erstattet ist. Um unbillige Härten zu vermeiden, wird der Minderungsbetrag nur bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitslosengeldes angerechnet. Damit bleibt man in den Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert.

Der Verpflichtete verletzt aber nur dann die Meldepflicht, wenn er schuldhaft handelte.

Das Bundessozialgericht stellt nun erstmals fest, dass der Arbeitlose seine Verpflichtung zur „unverzüglichen" Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund „unverschuldeter Rechtsunkenntnis" nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraumes meldet (BSG Urteil vom 25.5.2005 Az. : B 11a/11 AL 81/04 R). Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts, der für Fragen der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, folgert aus systematischen Erwägungen und dem Zweck der Regelung, dass für einen Pflichtverstoß ein Verschulden nötig ist und daher ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab angelegt werden muss. Zwar billigt die Arbeitsagentur grundsätzlich eine Frist von einer Woche zu, dennoch muss jetzt bei jeder verspäteten Meldung ein Verschulden des Arbeitslosen überprüft werden.

Ein Verschulden kann zum Beispiel dann fehlen, wenn der Arbeitlose die Meldepflicht nicht kennt (BSG Urteile vom 25.5.2005 Az. : B 11a/11 AL 47/04 R und B 11a/11 AL 81/04 R), oder vom Arbeitgeber bei Kündigung nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III auf seine Meldepflicht hingewiesen wird (weitere Entscheidungen des BSG hierzu stehen noch aus, Az. : B 7a/7 AL 94/04 R, B 7a/7 AL 80/04 R, B 7a AL 4/05 R). Die Arbeitsagentur muss daher immer die Gründe für die Nichteinhaltung der Meldepflicht prüfen.

Können Gründe für die Schuldlosigkeit vorgebracht werden, dann sind Minderungen rechtswidrig. Gegen die rechtswidrigen Bescheide der Arbeitsagentur, die eine gekürzte Leistung bewilligen, muss Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der zuständigen Arbeitsagentur eingelegt werden. Bei einem Widerspruchsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden (Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG, nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine Entscheidung im Eilverfahren zulässig um wesentliche Nachteile abzuwenden).


Alexander Birmili, Rechtsanwalt
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