Vertrag mit freiem Mitarbeiter schließt Scheinselbstständigkeit nicht aus

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Es ist ein weit verbreiteter Irrtum von Auftraggebern, dass der bloße Abschluss eines Vertrages mit dem freien Mitarbeiter die Scheinselbstständigkeit ausschließe.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Vertrag über freie Mitarbeit:

Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter darf zunächst einmal keine Merkmale eines Arbeitsvertrages enthalten. Sonst wird ein Prüfer natürlich direkt dazu verleitet, sich das Vertragsverhältnis genauer anzusehen. Außerdem wird es ein freier Mitarbeiter, der später doch lieber Arbeitnehmer sein will, mit einem solchen Vertrag vor dem Arbeitsgericht leicht haben.

Umsetzung des Vertrags über freie Mitarbeiter seinem Inhalt entsprechend erforderlich:

Häufig passiert in der Praxis Folgendes: Man lässt sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Vertrag aufsetzen und schließt diesen dann mit dem freien Mitarbeiter. Anschließend wird in der Praxis nicht mehr in den Vertrag geschaut und das Vertragsverhältnis wird eigentlich als Arbeitsverhältnis durchgeführt. Der freie Mitarbeiter wird in das Unternehmen eingegliedert, er erhält Weisungen, Urlaub, Weihnachtsgeld usw. Das ist sehr riskant. Tatsächlich besteht dann nämlich ein Arbeitsverhältnis.

Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine „Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 –, juris).

Entscheidend sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung:

Im Ergebnis bleibt es wichtig, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auch so wie im Vertrag vereinbart umgesetzt wird. Ausnahmen sollten möglichst vermieden, in jedem Fall aber auf ein Minimum beschränkt werden.

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber.

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