Vertrauensperson im Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, BEM, Eingliederungsmanagement, Vertrauensperson, Rechtsanwalt, BeschäftigteHinzuziehung des Rechtsanwaltes möglich
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Beschäftigten die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten, wenn diese im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Welche Ziele verfolgt das Betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Ziel des BEM ist die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden bzw. einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, um den Arbeitsplatz zu erhalten.


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Gemäß § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX können die Beschäftigten eine Vertrauensperson eigener Wahl zu dem Verfahren hinzuziehen. Diese Möglichkeit wurde durch das Teilhabestärkungsgesetz geschaffen und fand mit Wirkung zum 10.06.2021 Einzug ins SGB IX. Zuvor sah das Gesetz lediglich die Teilnahme der Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat) und der Schwerbehindertenvertretung vor sowie die Hinzuziehung des Betriebs-/ Werksarztes, der Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes.
Laut Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/28834) stehe es dem Beschäftigten frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei könne es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liege allein bei den BEM-Berechtigten.
Dies bedeutet, dass der Beschäftigte nunmehr auch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson hinzuziehen kann. Die bisherige Rechtsprechung, die es den Beschäftigten verwehrte, einen Rechtsanwalt zu den BEM-Gesprächen mitzubringen (siehe beispielhaft LAG Köln, Urteil vom 23.01.2020, Az. 7 Sa 471/19), dürfte somit überholt sein.
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