Verweigerte Anpassung der Betriebsrente

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Der gesetzliche Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten

Infolge der Rentenkürzungen der letzten Jahre wird die Anpassung der Betriebsrenten für Millionen von Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland ein immer wichtigerer Bestandteil zur Sicherung und zum Erhalt des Alterseinkommens. Aufgrund von teilweise sogar offenkundigen Rechtsverstößen vieler Unternehmen werden jedoch etliche Berechtigte um den wohlverdienten Lohn ihrer Leistungen im Arbeitsleben gebracht und eine Anpassung ihrer Betriebsrenten an die immer weiter steigenden Lebenshaltungskosten verhindert.

Das aktuelle Problem: Ohne Wissen um die Rentenanpassung geprellt!

Arbeitgeber müssen alle drei Jahre die betriebliche Altersversorgung überprüfen und ihre Betriebsrenten an die gesteigerten Lebenshaltungskosten anpassen. Hierdurch soll der Werterhalt der Betriebsrenten sichergestellt werden. Die aktuell bezogene Rente soll für die Berechtigten stets so viel wert sein wie zum Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung.

Thilo Wagner
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Häufig nutzen Arbeitgeber jedoch die Unkenntnis oder die falsch verstandene Solidarität der Betriebsrentnerinnen und -rentner zum ehemaligen Unternehmen aus und kommen ihrer gesetzlichen Anpassungpflicht nicht nach. Viele Berechtigte akzeptieren stillschweigend die zur Entwertung ihrer Renten führenden Taktiken der Arbeitgeber oder bemerken gar nicht erst, dass ihnen ganz erhebliche Zahlungsansprüche verloren gehen.

Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts und anderer Arbeitsgerichte werden zudem durch Arbeitgeber oftmals auch ignoriert, weil sie wissen, dass die ehemaligen Betriebsangehörigen den Anpassungsbedarf schlicht nicht kennen. Hinzukommt, dass Betriebsrentnerinnen und -rentnern, die sich wehren, oftmals einvernehmliche Einzelfalllösung angeboten werden, damit für den jeweiligen Betrieb eine sog. Anpassungslawine und damit eine erhebliche finanzielle Zusatzbelastung verhindert werden kann.

Bedenkt man die Zahl von zirka 10 Millionen Betriebsrentner in Deutschland und die Tatsache, dass derzeit weitere 17 Millionen Beschäftigte mit einer Betriebsrentenanwartschaft tätig sind, wird das Interesse der Arbeitgeber leicht verständlich, Betriebsrentenanpassungen möglichst gering zu halten und dadurch zu Unrecht und zu Lasten der Berechtigten Milliardenbeträge einzusparen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) hat ein Arbeitgeber, der seinen ehemaligen Beschäftigten beziehungsweise deren Hinterbliebenen eine Betriebsrente gewährt, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Betriebsrente zu prüfen und im Regelfall auch vorzunehmen. Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe er die Rente anpasst. Zu berücksichtigen sind dabei zum einen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie die Belange des Versorgungsempfängers. Der Anpassungsbedarf des Rentenempfängers richtet sich gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach dem seit der letzten Überprüfung oder seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust der Rente. Dieser wird für Prüfungsstichtage nach dem 01.01.2003 an dem „Verbraucherpreisindex für Deutschland" gemessen. Dieser Index gilt für das gesamte Bundesgebiet und macht keine Unterscheidungen mehr zwischen West und Ost.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Prüfungsverpflichtung des Arbeitgebers als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmers im Prüfungszeitraum.

Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt darüber hinaus in gesetzlich genau bestimmten Ausnahmesituationen. So etwa, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um 1% anzupassen (so genannte Ein-Prozent-Anpassung) oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde, d.h. wenn sich die Leistungsverpflichtung lediglich auf den Werterhalt der zugesagten Beiträge bezieht. Ein Ausnahmetatbestand liegt auch vor, wenn es sich um Betriebsrenten aus den Durchführungswegen Direktversicherungen oder Pensionskasse handelt und ab Rentenbeginn sämtliche auf dem Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Die Durchsetzung des Anspruches auf Anpassung von Betriebsrenten

Die Betriebsrentenanpassung ist eine Holschuld, das bedeutet, dass die individuelle Rentenanpassung durch den einzelnen Versorgungsempfänger zum jeweiligen Stichtag angefordert werden muss. Die Aufforderung an den Arbeitgeber sollte mit größtmöglichen Nachdruck erfolgen, da viele Verpflichtete nur sehr zögerlich auf das Anpassungsbegehren reagieren und teilweise sogar versuchen, das Anspruchsbegehren bis zu dem Zeitpunkt der Verjährung hinauszuzögern. Zur Beweissicherung sollte das Anforderungsschreiben zumindest als Einwurf-Einschreiben gesendet werden. Im Zweifel oder bei rechtlichen Schwierigkeiten im Verfahrensablauf können Sie Rat und Hilfe bei gewerkschaftlichen Organisationen, Interessenverbänden oder - direkt und effektiv - bei einem mit diesem Gebiet befassten Rechtsanwalt suchen.

Einem Ablehnungsbescheid oder einer zu geringen Anpassung sollte sofort schriftlich widersprochen werden. Auch in diesem Fall lohnt sich die Überprüfung des Anspruchs durch einen im Arbeitsrecht die geübten Rechtsanwalt. Dieser erfahrene Rechtsexperte wird Sie über Ihre konkreten Ansprüche genau informieren und zudem für eine optimale und schnelle Durchsetzung der Rentenforderung, gegebenenfalls auch unter an Anrufung des Arbeitsgerichts, sorgen.

Fazit:

Halten Sie die Höhe Ihrer Betriebsrente immer genau im Auge. Erinnern Sie Ihren Arbeitgeber aktiv an seine Anpassungspflichten und fordern Sie Ihre Rechte nachdrücklich ein. Hierdurch stellen Sie sicher, dass Ihre wohlverdiente Betriebsrente auch in Zukunft die finanziellen Bedürfnisse Ihrer Lebensgestaltung dauerhaft gewährleistet.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts.


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