Verzicht auf Arbeitslohn - Risiken und Nebenwirkungen?

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„Wenn Ihr, liebe Arbeitnehmer, auf einen Teil Eures Lohnes oder Gehaltes verzichtet, oder freiwillig weniger arbeitet, ist unser aller Betrieb vielleicht noch zu retten!“

Mit einer solchen Botschaft sehen sich Arbeitnehmer häufig konfrontiert, wenn dem Arbeitgeber Insolvenz droht.

Aus Angst vor Arbeitslosigkeit lassen sich viele Arbeitnehmer darauf ein.

Wenn der Betrieb trotzdem in Konkurs geht, waren all die Einschränkungen vergebens.

Für die  Arbeitnehmer folgt ein böses Erwachen. Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig nach dem abgesenkten Arbeitsentgelt berechnet.

Ein Arbeitnehmer hatte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr gesetzt und war gescheitert (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010, S 16 AL 2281/09).

Es ist daher dringend davon abzuraten, auf Arbeitslohn zu verzichten. Ein Verzicht sollte  weder durch die einzelnen Arbeitnehmer noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Um zum Überleben des Unternehmens beizutragen, gibt es andere Wege: z.B. kann der Arbeitnehmer anbieten, dass sein Arbeitsentgelt gestundet wird. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss es sofort fällig werden. Eine solche Regelung wäre für die Höhe des Arbeitslosengeldes unschädlich, falls es doch noch zur Insolvenz kommt.

Stundung bedeutet ein Hinausschieben der Fälligkeit, d.h. der Anspruch auf Arbeitsentgelt bleibt bestehen, er wird nur im Moment noch nicht eingefordert.