Videoaufnahmen von Arbeitnehmern

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Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Gleich in zwei Entscheidungen hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der letzten Woche mit dem Thema "Videoaufnahmen von Arbeitnehmern" beschäftigt.

Auch in den Medien weit verbreitet wurde die Entscheidung vom 19. Februar 2015 (8 AZR 1007/13). Der Arbeitgeber hatte eine Sekretärin von einem Detektiv überwachen lassen. Der Arbeitgeber vermutete, dass sich seine Mitarbeiterin unberechtigt krank gemeldet hatte. Die Sekretärin wurde an mehreren Tagen durch einen Detektiv unter anderem durch Videoaufzeichnungen überwacht.

Wegen dieser Überwachung verlangte sie in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht Schmerzensgeld in Höhe von 10.500,-€. Schmerzensgeld für eine Videoüberwachung? Die Videoüberwachung kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und damit zu einem Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer führen.

Aber wann darf der Arbeitgeber zu Videoaufnahmen greifen?

Gemäß § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen "personenbezogene Daten" eines Arbeitnehmers unter anderem erhoben werden, wenn dies zur "Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist". Aus der Videoüberwachung müsste sich also ein Kündigungsgrund ergeben können. Dies kann zum Beispiel bei einer unberechtigten Krankmeldung, Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl der Fall sein.

Allerdings -dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt noch einmal klargestellt- muss der Arbeitgeber auch dann einen konkreten und begründeten Verdacht haben.

Im Fall der Sekretärin fehlte dieser begründete Verdacht. Die Videoobservation war daher nicht gerechtfertigt und die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Die vorheringe Instanz hatte der Klägerin lediglich 1.000,-€ zugesprochen, diese Summe hielt auch das BAG für gerechtfertigt.

Für "blaumachende" Arbeitnehmer bedeutet das Urteil jedoch keine Entwarnung. Wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte hat, darf er weiterhin seine Arbeitnehmer überwachen lassen. Falls dabei z. B. ein "blaumachen" festgestellt wird, muss der Arbeitnehmer sogar die Detektivkosten übernehmen.

Arbeitnehmer im Werbefilm

In einer weiteren Entscheidung (8 AZR 1011/13 vom 19. Februar 2015) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Werbefilm befasst, in dem ein Arbeitnehmer "mitspielte". Der Arbeitnehmer hatte zunächst seine Einwilligung zu Aufnahmen für einen Werbefilm gegeben. Drei Jahre später schied er aus dem Unternehmen aus und forderte kurz darauf, den Arbeitnehmer auf, das Video aus dem Internet zu nehmen. Als der Arbeitgeber dies nur unter Vorbehalt tat, klagte der Arbeitnehmer auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und auf Schmerzensgeld.

Seine Klage blieb aber in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitnehmer muss sich an seine damals ohne Einschränkungen erklärte Einwilligung zu den Aufnahmen halten. Er könne diese nur widerrufen, wenn besondere Gründe vorlägen. Diese konnte der Arbeitnehmer im konkreten Fall aber nicht darlegen.

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