Voith will mehr als 700 Stellen streichen

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Was ist bei einer betriebsbedingten Kündigung zu raten?

Die Stuttgarter Zeitung berichtet in einem Artikel vom 22.05.2012, dass der Heidenheimer Papiermaschinenhersteller Voith  einen drastischen Abbau von Arbeitsplätzen plane.

Damit wolle der Konzern auf einen „beschleunigten und dauerhaften" Rückgang bei der Nachfrage nach Maschinen zur Herstellung von grafischen Papieren reagieren. Der Konzern plane allein am Stammsitz Heidenheim 280 Stellen zu streichen. Laut einem Voith Sprecher wolle das Unternehmen ohne betriebsbedingte Kündigungen auskommen und Instrumente wie Frühpensionierungen und Transfergesellschaften nutzen.

Was ist Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung zu raten?

Wird einem Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt, kann er sich hiergegen mir der so genannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn Arbeitsplätze aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen eingespart werden sollen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber unter den betroffenen Arbeitnehmern zwingend eine Sozialauswahl vornehmen.

Er darf also allenfalls den am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigen.

Zu berücksichtigen sind hierbei gemäß § 1 Abs. 3 KSchG z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.

Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.

Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, so ist die Kündigungsschutzklage meist ratsam, selbst wenn vom Unternehmen eine Sozialplanabfindung angeboten wird. Schließlich lässt sich im Klageverfahren meist die Abfindungshöhe aufstocken und diverse andere Ansprüche, wie Arbeitszeugnis oder Urlaubsabgeltung können mit geregelt werden.

Vorsicht:

Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage nach dem KSchG ist eine 3 - Wochenfrist zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann sich auch ein zu unrecht gekündigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen; vgl. : BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 283/05.

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