Vom Fachanwalt erklärt: Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, StrategieFür Arbeitnehmer ohne juristische Fachkenntnisse ist eine Kündigung oft ein Schock – vor allem stellt sich die Frage: Wie erreicht man eine möglichst hohe Abfindung vom Arbeitgeber? Wichtig zu wissen: Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland fast nie – in der Regel hängt eine Abfindungszahlung von Verhandlungen oder besonderen Umständen ab. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt bewährte Strategien, um den Arbeitgeber zu einer großzügigen Abfindungszahlung zu bewegen. In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, welche Taktiken in unterschiedlichen Kündigungssituationen – betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder per Aufhebungsvertrag – zum Erfolg führen können. Außerdem beleuchten wir spezielle Aspekte wie die Kündigungsschutzklage als Druckmittel und die Steueroptimierung einer Abfindung. Das Ziel: Arbeitnehmer sollen ohne juristisches Vorwissen nachvollziehen können, wie sie ihre Verhandlungsposition verbessern und die höchste mögliche Abfindung aushandeln können.
Kündigungsarten und Abfindungschancen
Je nach Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden sich die Aussichten auf eine Abfindung. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund (also Kündigung aus Unternehmensgründen) bietet oft bessere Chancen auf eine Abfindung als ein verhaltensbedingter Grund (Kündigung wegen Fehlverhalten des Mitarbeiters). Daneben besteht die Möglichkeit, durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich mit Abfindung aus dem Betrieb auszuscheiden. Im Folgenden betrachten wir diese Kündigungsarten im Detail und erläutern, wie sie sich auf die Abfindungschancen auswirken.

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Betriebliche Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen Stellenabbaus oder Schließung einer Abteilung) führt in der Praxis am häufigsten zu Abfindungsverhandlungen. Allerdings gibt es auch hier keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung – selbst in solchen Fällen muss sie grundsätzlich erst ausgehandelt werden. Es existiert lediglich die Möglichkeit nach § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an, falls der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, entsteht ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung. Dieses sog. 1a-Angebot muss innerhalb von drei Wochen angenommen werden (indem der Arbeitnehmer keine Klage einreicht); sonst verfällt es. Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot zu machen – oft tut er es aber freiwillig, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Bei größeren Entlassungswellen in Betrieben mit Betriebsrat gibt es häufig Sozialpläne, die Abfindungen für alle betroffenen Mitarbeiter festlegen. Meist orientiert sich die Formel im Sozialplan ebenfalls an der Faustregel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit" und berücksichtigt soziale Faktoren (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). Ältere und langjährig beschäftigte Arbeitnehmer mit Familie erhalten nach solchen Formeln oft höhere Abfindungen, weil sie es auf dem Arbeitsmarkt schwerer haben. Allerdings sind Abfindungen im Sozialplan fest vorgegeben und individuell kaum verhandelbar.
Ein zentraler Punkt bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl. Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber sozial gerecht auswählen, wen es trifft – er darf also nicht willkürlich entscheiden, sondern muss unter vergleichbaren Mitarbeitern diejenigen kündigen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Vorgeschrieben sind dabei Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Eine fehlerhafte Sozialauswahl (etwa, wenn ein Arbeitgeber jüngere, alleinstehende Mitarbeiter behält, aber ältere Kollegen mit Familie kündigt) macht die Kündigung angreifbar – ein solcher Fehler ist für den Arbeitnehmer ein Trumpf in der Verhandlung. Der Arbeitgeber riskiert nämlich in diesem Fall, dass das Arbeitsgericht die Kündigung kassiert. Um einen Prozess und die Wiederaufnahme des gekündigten Mitarbeiters zu vermeiden, wird der Arbeitgeber dann eher bereit sein, eine höhere Abfindung zu zahlen. Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen daher bei betriebsbedingten Kündigungen genau, ob formelle Fehler oder Auswahlfehler vorliegen – jeder solcher Mangel erhöht den Druck auf den Arbeitgeber und ist ein wertvoller Hebel in den Verhandlungen.
Verhandlungstipp: Auch wenn der Arbeitgeber von sich aus bereits eine Abfindung anbietet (freiwillig oder per § 1a KSchG), sollten Sie nicht vorschnell zusagen. Das erste Angebot ist oft bewusst niedrig angesetzt. Besser ist es, die Kündigung erst rechtlich überprüfen zu lassen, bevor man etwas unterschreibt oder auf eine Klage verzichtet. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder formal fehlerhaft ist, können Sie mit Unterstützung eines Fachanwalts nachverhandeln – in vielen Fällen lässt sich so deutlich mehr herausholen. Arbeitgeber sind häufig bereit, über ihren ersten Vorschlag hinauszugehen, wenn sie im Gegenzug die Sicherheit bekommen, dass kein Kündigungsschutzprozess geführt wird. Merke: Je wackeliger die Kündigung in rechtlicher Hinsicht ist, desto höher kann – bei geschickter Argumentation – die Abfindung ausfallen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung (also eine Entlassung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, z. B. häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Vertrauensbruch) führt von sich aus eher selten zu einem Abfindungsangebot. Der Arbeitgeber wirft dem Mitarbeiter hier Fehlverhalten vor – aus seiner Sicht erscheint es widersinnig, jemandem für ein Fehlverhalten auch noch eine Abfindung zu zahlen. Dennoch sind Abfindungen auch in solchen Situationen möglich, oft als Ergebnis einer klugen Verhandlungsstrategie.
Zunächst gilt: Prüfen Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit. Bei weniger gravierendem Fehlverhalten ist z. B. eine fristlose Kündigung unter Umständen unwirksam, wenn nicht zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Auch eine ordentliche (fristgerechte) verhaltensbedingte Kündigung kann angreifbar sein – etwa, wenn die Gründe vorgeschoben sind oder die Vorwürfe nicht ausreichend bewiesen werden. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage erheblichen Druck aufbauen: Im Prozess muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nämlich überzeugend darlegen. Gelingt ihm das nicht, droht ihm, den Prozess zu verlieren und den Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu müssen. Dieses Risiko möchte ein Arbeitgeber meist vermeiden. Er ist daher gegebenenfalls bereit, gegen Rücknahme der Klage eine Abfindung zu zahlen, selbst wenn ursprünglich überhaupt keine Abfindung vorgesehen war.
In der Praxis geht es bei verhaltensbedingten Kündigungen häufig um Schadensbegrenzung: Ist das Fehlverhalten sehr gravierend (z. B. Diebstahl, Tätlichkeit) und die Beweislage klar, sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gering. In solchen Fällen wird ein Anwalt dem Arbeitnehmer eher dazu raten, zumindest ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder einen neutralen Beendigungsgrund auszuhandeln, falls der Arbeitgeber vielleicht gegen eine geringe Abfindung zu einem Aufhebungsvertrag bereit ist. Hat der Arbeitgeber jedoch selbst Zweifel, ob die Kündigung vor Gericht standhält (weil z. B. die Vorwürfe strittig sind oder Formfehler passiert sind), lässt sich oft doch eine Abfindung herausholen. Mit anwaltlicher Hilfe kann beispielsweise erreicht werden, dass die verhaltensbedingte Kündigung in eine einvernehmliche Aufhebung umgewandelt wird – der Mitarbeiter scheidet dann ohne Schuldeingeständnis aus und erhält im Gegenzug eine Abfindung. Auch für den Arbeitgeber kann das attraktiv sein, da er einen öffentlichen Rechtsstreit über die Vorwürfe vermeidet.
Tipp: Selbst, wenn Sie an der Situation mit schuld sind, sollten Sie nicht auf Ihre Rechte verzichten. Bleiben Sie ruhig unterschreiben Sie nicht voreilig etwas. Holen Sie lieber Rat bei einem Experten ein. Ein Fachanwalt kann oft durch geschickte Verhandlungen zumindest eine kleine Abfindung oder andere Vorteile erzielen – z. B., indem er dem Arbeitgeber signalisiert, dass andernfalls eine Klage folgt. Druckmittel gibt es auch hier: Arbeitgeber scheuen negative Publicity und Gerichtsprozesse. Die Androhung einer Klage und die Aussicht auf einen ungewissen Prozessausgang führen häufig doch noch zu einem Vergleich gegen Abfindungszahlung, selbst wenn der Arbeitgeber ursprünglich „keinen Cent" zahlen wollte. Natürlich fallen Abfindungen in solchen Fällen realistischerweise oft geringer aus als bei betriebsbedingten Kündigungen, weil die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers schwächer ist (es liegt ja ein Fehlverhalten vor). Dennoch gilt: Jede Kündigung sollte juristisch überprüft werden – mit etwas Verhandlungsgeschick lässt sich manchmal zumindest ein kleiner finanzieller Ausgleich erreichen, der den Übergang zu einer neuen Stelle erleichtert.
Aufhebungsvertrag
Ein weiterer Weg zu einer Abfindung führt über den Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag oder Abwicklungsvertrag genannt). Dabei einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden – meist verbunden mit der Zusage einer Abfindungszahlung. Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag attraktiv sein, weil er Planungssicherheit gibt und oft mit einer finanziellen Kompensation „versüßt" wir. Arbeitgeber wiederum schätzen, dass sie sich auf diesem Weg ohne die strengen Kündigungsschutzregeln oder ein Gerichtsverfahren vom Mitarbeiter trennen können. Wichtig: Auch bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinen gesetzlichen Mindestanspruch auf eine Abfindung; alles ist Verhandlungssache.
In der Praxis hat sich als Richtschnur oft die bereits erwähnte Regelabfindung etabliert: etwa ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Diese Faustformel ist jedoch kein Gesetz – je nach Verhandlungsgeschick, Branchenüblichkeiten und individueller Situation kann die Abfindung höher oder niedriger ausfallen. Für leitende Angestellte oder sehr langjährige Mitarbeiter werden mitunter deutlich höhere Summen gezahlt, während in anderen Fällen nur eine geringere Pauschale angeboten wird. Hier kommt es ganz darauf an, wie gut Ihre Verhandlungsposition ist.
Taktik: Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, unterschreiben Sie nicht vorschnell. Nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen Sie das Angebot rechtlich prüfen. Ein Fachanwalt kann einschätzen, wie gut der Arbeitgeber Sie notfalls kündigen könnte – gibt es überhaupt einen tragfähigen Kündigungsgrund? Genießen Sie besonderen Kündigungsschutz (z. B. als Schwangere, Schwerbehinderter oder Betriebsrat)? Je wackliger die Position des Arbeitgebers, desto mehr können Sie fordern. Beispiel: Wenn kein legitimer Kündigungsgrund vorliegt oder besondere Schutzvorschriften greifen, sitzt der Arbeitnehmer am längeren Hebel – der Arbeitgeber wird dann oft deutlich mehr als die Regelabfindung bieten müssen, damit der Mitarbeiter dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Umgekehrt gilt: Ist der Kündigungsgrund berechtigt und eine Kündigung wäre wahrscheinlich wirksam, sollte man das Abfindungsangebot sorgfältig abwägen. In solchen Fällen – etwa bei gravierendem Fehlverhalten oder klaren personenbedingten Gründen (z. B. dauerhafte Erkrankung) – ist das Verhandlungspotential begrenzt, und es kann vernünftig sein, auch eine moderatere Abfindung anzunehmen.
Tricks im Aufhebungsvertrag: Gute Anwälte kennen Vertragsklauseln, mit denen man mehr herausholen kann. Eine davon ist die Sprinterklausel: Dabei wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden kann und dafür eine zusätzliche Abfindung oder Bonuszahlung erhält. Für Mitarbeiter, die bereits einen neuen Job in Aussicht haben oder einfach schneller aus dem alten Arbeitsvertrag herauswollen, ist das ideal – und den Arbeitgeber kostet es wenig, da er den Mitarbeiter früher loswird. Ebenso wichtig ist es, im Aufhebungsvertrag gleich weitere Vorteile festzuhalten: Beispielsweise sollte man sich ein gutes Arbeitszeugnis zusichern lassen oder eine bezahlte Freistellung bis zum Beendigungsdatum vereinbaren. Solche Punkte kosten den Arbeitgeber oft kaum etwas, sind für den Arbeitnehmer aber sehr wertvoll und gehören zum Gesamtpaket der Verhandlung.
Vorsicht: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld! Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, riskiert eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur wertet einen Aufhebungsvertrag in der Regel als freiwilliges Mitwirken des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Jobs, sofern nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorlag. Das bedeutet, dass für etwa drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, was natürlich den Wert der Abfindung deutlich schmälert. Zusätzlich kann eine Ruhenszeit eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag früher endet, als die Kündigungsfrist es vorsehen würde – in diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum fiktiven Ablauf der Kündigungsfrist. Diese finanziellen Nachteile sollten bei den Verhandlungen bedacht werden. Tipp: Lassen Sie sich unbedingt dazu beraten, wie man Sperr- und Ruhenszeiten vermeiden kann. Oft hilft es beispielsweise, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten oder die Abfindungshöhe an § 1a KSchG zu orientieren (also maximal 0,5 Gehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit); dann gewährt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld meist ohne Sperre. Wichtig ist auch, im Vertrag keine Formulierungen zu verwenden, die den Anschein einer Eigenkündigung aus verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen erwecken – idealerweise sollte der Aufhebungsvertrag, soweit plausibel, betriebsbedingt begründet werden. Zur Beruhigung: Eine gezahlte Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, solange Sperr- und Ruhenszeiten vermieden wurden.
Kündigungsschutzklage als strategisches Druckmittel
Wenn Ihnen gekündigt wurde, ist die Kündigungsschutzklage häufig der Schlüssel zu einer maximalen Abfindung. Das deutsche Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben können (§ 4 KSchG). Mit der Klage beantragt man formal, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt – man klagt also eigentlich auf Weiterbeschäftigung. Praktisch wird die Kündigungsschutzklage aber oft als Druckmittel eingesetzt, um einen Abfindungsvergleich zu erzielen. Denn Arbeitgeber wissen: Verlieren sie den Prozess, drohen teure Konsequenzen – zum Beispiel müsste der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden oder der Lohn für die ganze Prozessdauer nachgezahlt werden. Dieses Risiko wollen viele Arbeitgeber nicht eingehen. Die Folge: Der allergrößte Teil der Kündigungsschutzverfahren endet mit einem Vergleich, bei dem der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das Arbeitsgericht setzt meist schon kurz nach Klageerhebung einen Gütetermin an, um eine Einigung zu fördern. In dieser frühen Verhandlung signalisiert der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt in der Regel, dass er bereit ist, den Streit beizulegen, wenn eine angemessene Abfindung gezahlt wird. Angesichts der unsicheren Prozessrisiken lenken Arbeitgeber an diesem Punkt häufig ein – es kommt zum gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung. Die genaue Höhe der Abfindung wird im Vergleich frei ausgehandelt; man orientiert sich zwar oft an der genannten Faustformel (ca. 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit), aber je nach Stärke des Kündigungsschutzes und Risiko für den Arbeitgeber können auch höhere Summen erzielt werden. Der Anwalt des Arbeitnehmers wird versuchen, genau so viel Druck aufzubauen, dass der Arbeitgeber den sicheren Vergleich dem riskanten Urteil vorzieht – allerdings ohne die Verhandlungen scheitern zu lassen. Das Ergebnis im Idealfall: Ein guter Vergleich ist für beide Seiten kalkulierbar, während ein Urteil unkalkulierbar bleibt.
Wichtig: „Wer klagt, kriegt meist mehr." Viele Arbeitgeber legen erst nach einer erhobenen Klage ernstzunehmende Abfindungsangebote auf den Tisch. Lassen Sie sich deshalb nicht von kurzfristigen „Drohfristen" oder Druck einschüchtern. Zwar muss die 3-Wochen-Frist ab Erhalt der Kündigung unbedingt eingehalten werden – verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, wird die Kündigung automatisch rechtswirksam (§ 7 KSchG) und ein späterer Abfindungsdeal ist praktisch ausgeschlossen. Aber innerhalb dieser drei Wochen gilt: Bewahren Sie Ruhe und holen Sie zügig anwaltlichen Rat ein, anstatt vorschnell zu resignieren. Allein das klare Signal, dass man bereit ist zu klagen, verändert die Verhandlungsdynamik meist zu Gunsten des Arbeitnehmers. Und selbst wenn der Prozess bereits läuft, stehen die Chancen auf eine Einigung gut: Im Gütetermin zu Beginn zeigen sich die meisten Arbeitgeber kompromissbereit, und häufig lässt sich doch noch ein optimaler Vergleich aushandeln.
Nur in seltenen Fällen wird ein Kündigungsschutzprozess bis zum Urteil durchgezogen. Gewinnt der Arbeitnehmer tatsächlich, besteht prinzipiell ein Anspruch, weiterbeschäftigt zu werden. Oft ist das Verhältnis nach einem langen Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass keiner der Beteiligten die Rückkehr an den Arbeitsplatz will. Für solche Situationen sieht das Gesetz in § 9 KSchG ein Auflösungsurteil vor: Das Gericht kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Die Höhe dieser gerichtlich festgesetzten Abfindung legt das Gericht nach billigem Ermessen fest, allerdings gibt es nach oben gestaffelte Höchstgrenzen (in der Regel maximal 12 Monatsgehälter, ab einem bestimmten Alter und langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 bzw. 18 Monatsgehälter). Zu solchen Urteilen kommt es jedoch nur selten, denn wie gesagt enden die meisten Verfahren vorher im Vergleich. Für Arbeitnehmer ist ein vergleichsweises Ende meist auch der bessere Weg, weil es schneller geht und sicher Geld bringt, statt sich durch mehrere Instanzen zu kämpfen. Dennoch: Man sollte im Hintergrund immer bereit sein, notfalls bis zum Urteil zu gehen, um den Druck aufrechtzuerhalten. Nur wenn der Arbeitgeber spürt, dass der Arbeitnehmer es ernst meint, wird er ein wirklich attraktives Abfindungsangebot vorlegen.
Steueroptimierung der Abfindung
Eine hohe Abfindung ist natürlich willkommen – doch man darf nicht vergessen, dass auch das Finanzamt daran mitverdient. Abfindungen sind in Deutschland voll steuerpflichtig, seit 2006 gibt es keine generelle Steuerfreiheit mehr. Die gesamte Abfindungssumme zählt als außerordentliches Einkommen und wird im Jahr der Auszahlung dem übrigen Einkommen hinzugerechnet, was den progressiven Steuersatz erhöhen kann. Dadurch kann ohne Planung ein beträchtlicher Teil der Abfindung an den Staat fließen, insbesondere wenn sie zusammen mit Ihrem restlichen Jahreseinkommen zu einer hohen Gesamtprogression führt. Sozialversicherungsbeiträge fallen hingegen auf Abfindungen in der Regel nicht an (Ausnahme: bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann ein Beitrag zur Krankenversicherung fällig sein).
Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast auf Abfindungen zu senken – allen voran die Fünftelregelung. Diese gesetzliche Vergünstigung (§ 34 EStG) mildert den Progressions-Effekt, indem die Abfindung bei der Berechnung so behandelt wird, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Konkret: Das Finanzamt berechnet zunächst die Einkommensteuer für das Jahr ohne Abfindung und dann die Steuer auf das Einkommen mit einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz zwischen diesen Beträgen wird verfünffacht. Auf diese Weise ergibt sich die Steuer, die auf die Abfindung entfällt. Ergebnis: Der Steuersatz auf die Abfindung fällt deutlich niedriger aus, als wenn man die gesamte Summe in einem Jahr versteuern müsste. Ein einfaches Beispiel: Ohne Fünftelregelung könnte eine große Abfindung Ihr zu versteuerndes Einkommen bis in den Spitzensteuersatz katapultieren; mit Fünftelregelung wird der Steuersatz so berechnet, als käme jedes Jahr nur ein Fünftel der Summe hinzu – oft spart das mehrere tausend Euro an Steuer.
Wichtig zu wissen: Ab dem Jahr 2025 wird die Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung gewährt, nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Sie müssen also im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen. Außerdem greift die Fünftelregelung nur bei echten Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes, die in einer Summe ausgezahlt werden und zu einer Konzentration der Einkünfte in einem Jahr führen. Achtung: Wenn mehr als 10 % der Abfindung in ein anderes Kalenderjahr verschoben werden (z. B. durch Ratenzahlung oder Teilbeträge im nächsten Jahr), ist die Fünftelregelung grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist daher meist steuerlich günstiger, die gesamte Abfindung im selben Jahr zu erhalten, anstatt sie aufzuspalten – dank Fünftelregelung bleibt die Steuerbelastung dann moderater.
Neben der Fünftelregelung gibt es weitere Stellschrauben zur Steueroptimierung einer Abfindung. Eine Möglichkeit ist, einen Teil der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzubringen. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Einkommensteuergesetz (Stichwort Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 28 EStG) eine steuerfreie Umwandlung von Abfindungen in Beiträge zur Altersvorsorge. Im Jahr 2025 können so z. B. bis zu 36.240 € steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden. Dieser Betrag fließt dann brutto = netto in Ihre Altersversorgung, während der Rest der Abfindung ggf. noch der Fünftelregelung unterliegt.
Auch Timing kann Steuern sparen: Wenn absehbar ist, dass Sie im Abfindungsjahr neben der Abfindung noch hohe Einkünfte haben (Bonus, Urlaubsabgeltung etc.), könnten Sie versuchen, die Auszahlung der Abfindung ins Folgejahr zu schieben. So verteilt sich die Steuerlast auf zwei Jahre und möglicherweise gilt in jedem Jahr ein niedrigerer Steuersatz. Allerdings muss man – wie erwähnt – darauf achten, dadurch nicht die Bedingungen der Fünftelregelung zu sprengen. Ideal ist es, wenn die Abfindung in ein Jahr fällt, in dem man möglichst wenig anderes Einkommen bezieht (z. B. wenn man nach der Kündigung bis Jahresende keinen neuen Job antritt).
Ein weiterer Aspekt ist die Kirchensteuer. Mitglieder einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft zahlen etwa 8–9 % Aufschlag auf die festgesetzte Einkommensteuer – also auch auf die Steuer, die durch die Abfindung entsteht. Wer ohnehin mit dem Gedanken spielt, aus der Kirche auszutreten, kann dies (rechtzeitig vor Auszahlung der Abfindung) tun und dadurch die Steuerlast etwas senken. Dieser Schritt ist natürlich eine persönliche Entscheidung; aus finanzieller Sicht sparen Ausgetretene jedoch diesen Aufschlag.
Schließlich sollten Sie alle Abzugsmöglichkeiten im Abfindungsjahr ausschöpfen. Hohe Werbungskosten (z. B. durch Bewerbungs- oder Umzugskosten im Zusammenhang mit einem Jobwechsel) oder zusätzliche Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen (z. B. Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen, Spenden oder Handwerkerleistungen) können Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern und damit auch die Steuer auf die Abfindung reduzieren[88]. Hier lohnt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten auszunutzen. Übrigens wird auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Abfindungsverhandlungen auf steuerliche Aspekte achten – zum Beispiel darauf, dass bestimmte Zahlungen (etwa Urlaubsabgeltung oder Bonus) korrekt als Teil der Abfindung deklariert oder separat ausgewiesen werden, um keine unnötigen Steuerfallen auszulösen.
Taktische Hinweise für erfolgreiche Verhandlungen
Zum Schluss fassen wir einige praxisbewährte Taktiken zusammen, mit denen Arbeitnehmer ihre Verhandlungsposition verbessern können. Diese Hinweise helfen Ihnen, in Gesprächen mit dem Arbeitgeber selbstbewusst und geschickt aufzutreten:
- Erstes Angebot nicht vorschnell akzeptieren: Arbeitgeber bieten von sich aus nur selten gleich die höchste Summe an. Insbesondere ein nach § 1a KSchG angebotenes „Abfindungs-Angebot" im Kündigungsschreiben ist meist bewusst niedrig kalkuliert. Nehmen Sie ein erstes Angebot daher eher als Verhandlungsbasis. Bedanken Sie sich ruhig, aber unterschreiben Sie nichts, bevor Sie das Angebot geprüft haben. Oft lässt sich durch Nachverhandeln mit juristischem Beistand noch deutlich mehr herausholen.
- Rechte kennen und nutzen: Lassen Sie jede Kündigung rechtlich überprüfen, egal aus welchem Grund sie erfolgt ist. Es könnte Formfehler oder ungerechtfertigte Gründe geben, die die Kündigung angreifbar machen. Solche Schwachstellen – z. B. eine fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – sind wertvolle Druckmittel in der Verhandlung. Nur wer seine Rechte kennt, kann den Arbeitgeber mit diesen Fakten konfrontieren und eine höhere Abfindung erzielen.
- Klagebereitschaft als Hebel einsetzen: Seien Sie notfalls bereit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen – sie ist eines der stärksten Druckmittel für eine höhere Abfindung. Viele Arbeitgeber zeigen sich erst vergleichsbereit, wenn sie wirklich mit einer Klage rechnen müssen. Die Aussicht auf einen ungewissen Prozess und mögliche Niederlage (Weiterbeschäftigung, Nachzahlung von Löhnen etc.) erhöht Ihre Verhandlungsmacht enorm. Wichtig: Beachten Sie die 3-Wochen-Frist für die Klageerhebung unbedingt, damit Ihnen dieses Druckmittel nicht verloren geht.
- Nicht unter Zeitdruck setzen lassen: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber nicht hetzen oder einschüchtern, etwa mit Aussagen à la „Unterschreiben Sie bis morgen, sonst ist das Angebot vom Tisch". Sie haben gesetzlich drei Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung, um zu reagieren. Nutzen Sie diese Frist, um die Lage in Ruhe zu überdenken und professionellen Rat einzuholen. Übereilte Entscheidungen spielen meist nur dem Arbeitgeber in die Karten. Bleiben Sie also ruhig und handeln Sie überlegt, statt vorschnell etwas zu akzeptieren.
- Auch bei eigenem Fehlverhalten verhandeln: Selbst wenn Sie glauben, die Kündigung sei teilweise Ihr eigener Fehler (z. B. durch Fehlverhalten), sollten Sie nicht einfach aufgeben. Verzichten Sie nicht freiwillig auf eine Abfindung, nur weil Sie sich schuldig fühlen. Arbeitgeber zahlen in der Realität oft trotzdem etwas, um einen schnellen und konfliktfreien Abschluss zu erreichen – gerade, wenn ein Rechtsstreit droht. Ein respektvolles Nachfragen oder Angebot zur gütlichen Einigung Ihrerseits kann sogar in schwierigen Fällen noch zu einer kleinen Abfindung oder anderen Vorteilen führen. Frei nach dem Motto: Fragen kostet nichts – und wer gar nicht erst verhandelt, hat schon verloren.
- Fachkundige Unterstützung suchen: Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Er oder sie kennt die übliche Abfindungshöhe in Ihrer Branche, erkennt taktische Spielräume (zum Beispiel Fehler in Ihrer Kündigung) und kann die Verhandlungen sachkundig und konsequent führen. Die Erfahrung zeigt: Mit professioneller Unterstützung nehmen Arbeitgeber die Abfindungsforderung ernster und sind oft eher bereit, nachzugeben. Die Kosten der anwaltlichen Beratung machen sich in vielen Fällen durch eine höhere Abfindung oder vorteilhaftere Konditionen bezahlt.
- Gesamtpaket verhandeln: Konzentrieren Sie sich nicht nur auf den reinen Geldbetrag. Eine Abfindung umfasst mehr als nur die Summe X Euro. Überlegen Sie, welche zusätzlichen Punkte für Sie wichtig sind, und verhandeln Sie diese mit: z. B. ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis, eine bezahlte Freistellung bis zum Austrittsdatum, die Weiterführung eines Dienstwagens für einige Monate, Outplacement-Unterstützung oder andere Übergangshilfen. Solche Zusatzleistungen kosten den Arbeitgeber oft wenig oder gar nichts, haben für Sie aber einen großen Wert. Ein gutes Gesamtpaket kann am Ende genauso wichtig sein wie eine hohe Abfindungssumme.
Handlungsempfehlungen
Jede Kündigungssituation ist anders gelagert, aber es zeigt sich immer wieder: Eine hohe Abfindung bekommt man selten ohne eigenes Zutun. Arbeitnehmer haben nur in Ausnahmefällen einen automatischen Anspruch; meistens kommt eine Abfindung nur zustande, weil der Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden will oder weil der Arbeitnehmer ihm einen guten Grund liefert, freiwillig zu zahlen. Deshalb heißt es für Beschäftigte: aktiv werden, die eigenen Rechte kennen und – wenn nötig – auch Druck ausüben, um den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu zwingen. Die besten Ergebnisse werden in der Regel erzielt, wenn man einen auf Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen spezialisierten Anwalt hinzuzieht. Fachanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. in Köln kennt zum Beispiel die üblichen Abfindungshöhen in verschiedenen Branchen, erkennt taktische Fehler des Arbeitgebers (etwa formale Mängel in der Kündigung) und kann die Verhandlungen professionell führen.
Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, gilt vor allem: Nicht entmutigen lassen! Selbst wenn der Arbeitgeber zunächst gar kein oder nur ein sehr geringes Abfindungsangebot macht – es lohnt sich fast immer, die Kündigung genau unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben. Wer gut vorbereitet und selbstbewusst auftritt und notfalls bereit ist, um seinen Arbeitsplatz zu kämpfen, schafft die Grundlage für eine höhere Abfindung. Lassen Sie sich auch nicht durch Zeitdruck oder Drohkulissen seitens des Arbeitgebers verunsichern. Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit für rechtliche Schritte – nutzen Sie diese Frist, um in Ruhe zu prüfen und zu verhandeln. Mit der richtigen Strategie, einem kühlen Kopf und kompetenter Unterstützung stehen die Chancen sehr gut, dass die bittere Kündigung am Ende zumindest durch eine spürbare Abfindungssumme versüßt wird.
Konkrete Handlungsempfehlungen: Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und eine bestmögliche Abfindung erzielen möchten, können Ihnen folgende Schritte helfen:
- Ruhe bewahren: Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Reaktionen hinreißen. Atmen Sie durch und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation. Unterschreiben Sie nichts überstürzt – weder eine Aufhebungsvereinbarung noch sonstige Dokumente.
- Kündigungsschreiben prüfen: Schauen Sie sich das Kündigungsschreiben genau an. Wann wurde es Ihnen zugestellt? Enthält es eventuell bereits ein Abfindungsangebot, z. B. nach § 1a KSchG (halber Monatslohn pro Jahr Betriebszugehörigkeit, wenn keine Klage erhoben wird)? Notieren Sie sich unbedingt das Datum des Zugangs, denn ab diesem Tag läuft die dreiwöchige Klagefrist!
- Fachanwalt einschalten: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schildern Sie den Fall und lassen Sie die Kündigung juristisch überprüfen. Ein Anwalt kann einschätzen, ob die Kündigung angreifbar ist und wie Ihre Chancen stehen, eine Abfindung zu verhandeln. Denken Sie daran, dass Sie für eine Kündigungsschutzklage nur 3 Wochen Zeit haben – warten Sie also nicht zu lange.
- Klageoption offenhalten: Besprechen Sie mit dem Anwalt, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall sinnvoll ist. In vielen Fällen erhöht bereits die Klagebereitschaft den Druck auf den Arbeitgeber erheblich. Wenn Ihr Anwalt empfiehlt, Klage einzureichen, dann reichen Sie sie fristgerecht ein. „Wer klagt, kriegt meist mehr" – dieses Sprichwort bewahrheitet sich oft, da viele Arbeitgeber erst nach Klageerhebung ernsthaft verhandeln.
- Verhandlungsstrategie nutzen: Gehen Sie gut vorbereitet in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Machen Sie deutlich (selbst oder über Ihren Anwalt), dass Sie bereit sind, eine gütliche Lösung zu finden, wenn die Abfindung stimmt. Weisen Sie auf eventuelle Schwachstellen der Kündigung hin – zum Beispiel auf eine fehlerhafte Sozialauswahl oder formale Mängel – um Ihre Forderung zu untermauern. Lassen Sie sich nicht mit dem erstbesten Angebot abspeisen, sondern setzen Sie mit sachlichen Argumenten nach.
- Netto-Maximum herausholen: Denken Sie bei der Einigung nicht nur an die Brutto-Summe, sondern auch daran, was netto für Sie übrig bleibt. Erörtern Sie mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater, wie Sie die Abfindung steuerlich optimieren können – Stichwort Fünftelregelung. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, die Auszahlung zeitlich zu schieben oder einen Teil in eine Altersvorsorge einzubringen, um Steuern zu sparen. Achten Sie zudem darauf, weitere Vorteile auszuhandeln, etwa ein sehr gutes Arbeitszeugnis, eine bezahlte Freistellung bis zum Ende der Beschäftigungszeit oder ähnliche Extras. Diese Punkte sollten im Abwicklungsvertrag oder Vergleich schriftlich festgehalten werden, damit am Ende ein rundum vorteilhaftes Paket für Sie steht.
Durch beherztes und gut informiertes Vorgehen kann es gelingen, aus einer Kündigung das Beste herauszuholen. Eine hohe Abfindung – oder überhaupt eine Abfindung – ist kein Glücksfall, sondern meist das Ergebnis geschickter Verhandlung und juristischer Hebel. Nutzen Sie die oben genannten Strategien und zögern Sie nicht, bei Unsicherheiten fachlichen Rat einzuholen. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Abschied eine angemessene finanzielle Wertschätzung mit auf den Weg gibt.
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