Vorgeschobene Befristung im öffentlichen Dienst unwirksam

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Arbeitgeber muss Vertretungszusammenhang beweisen

Befristete Arbeitsverträge spielen immer wieder eine große Rolle. Insbesondere im Rahmen von Vertretung für in Mutterschutz, Elternzeit befindlichen Mitarbeitern werden im öffentlichen Dienst gerne neue Mitarbeiter lediglich befristet eingestellt. Eine solche befristete Einstellung ist grundsätzlich zulässig.

Unterschiedliche sachliche Gründe können als vorgeschoben angesehen werden

Problematisch wird es dagegen bei sog. „Kettenbefristungen" bei denen sich eine Befristung an die Nächste anschließt, mit unterschiedlichen sachlichen Gründen.

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Im streitigen Fall wurde eine Ingenieurin seit 1993 mit acht befristeten Arbeitsverträgen in einem vom Land getragenen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt. Die Befristungsgründe waren unter anderem Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub einer Kollegin. Im Jahre 2011 lief die Befristung aus, die Mitarbeiterin weigerte sich einen weiteren befristeten Vertrag zu unterschreiben. Sie klagte stattdessen auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet sei.

Voraussetzung: Zusammenhang zwischen Ausfall einer Arbeitskraft und Einstellung des Vertreters

Die Klägerin gewann in beiden Instanzen. Zuletzt gab ihr das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz mit Urteil vom 06.11.2013 Recht (Az.: 8 Sa 153/13). Das Gericht hat zwar ausdrücklich festgestellt, dass im Falle eines Ausfalls eines Mitarbeiters auch die Umorganisation und Neuverteilung der Arbeiten möglich ist. Jedoch setzt der Sachgrund der Vertretung einen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Arbeitskraft und der Einstellung des Vertreters voraus.

Wird der Vertreter befristet eingestellt, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass sich die neu zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Diesen Zusammenhang konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, so dass die Befristung keinen Bestand haben konnte.

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