Was Sie über die Änderungskündigung des Arbeitgebers wissen müssen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ÄnderungskündigungWelche Arten von Kündigungen gibt es?
Was ist eine Änderungskündigung?
Im Prinzip besteht die Änderungskündigung aus zwei Schritten. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird durch Kündigung beendet. Gleichzeitig erteilt der Arbeitgeber ein Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis mit anderen Bedingungen.
Das Angebot des Arbeitgebers muss so konkret sein, dass der Arbeitnehmer es nur noch anzunehmen braucht. Formulierungsungenauigkeiten gehen zulasten des Arbeitgebers.


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Ist das Angebot für das neue Arbeitsverhältnis zu unbestimmt, so ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. Das Änderungsangebot muss weiterhin rechtlich zulässig sein. Es darf nicht gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. § 3 ArbzG, 4 I TzBfG oder MindestlohnG) verstoßen.
Arten der Änderungskündigung
Personenbedingte Änderungskündigung
Der Arbeitnehmer bringt nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes mit. Der Arbeitgeber bietet ihm mit der Änderungskündigung eine geeignete Stelle.
Verhaltensbedingte Änderungskündigung
Der Arbeitnehmer verletzt vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten. Es besteht eine negative Prognose, dass es in Zukunft gleichartige Verstöße geben wird. Dem Arbeitgeber ist daher die Verlängerung des Arbeitsvertrags nicht zumutbar. Durch die Vertragsänderung werden die Gefahren, die vom Arbeitnehmer ausgingen, beseitigt. Voraussetzung ist, dass kein milderes Mittel ist zur Lösung erkennbar ist.
Arbeitgeber muss das Abmahnerfordernis beachten. Das bedeutet, mehrere gleichartige Verstöße müssen vorab durch eine Abmahnung gerügt worden sein.
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