Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist?

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Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist?

Zu dieser Frage gibt es eine neue und für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Eines ist klar, wer krank ist, ist krank und braucht dafür keinen Urlaub zu nehmen. Was ist aber mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein neues Jahr beginnt und dem Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr zusteht, den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte?

Darf er den Urlaub ins neue Jahr aufschieben und wenn ja, wie lange?

Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Ein solcher Grund liegt für den Arbeitnehmer in einer anhaltenden Krankheit.

In diesem Fall muss der Urlaub aber bis spätestens zum 31.03 des Folgejahres genommen werden. Wer länger krank ist, hat sozusagen Pech gehabt. Der Urlaub war jedenfalls bisher nach dem Bundesurlaubsgesetz „futsch".

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass die Regelung im Bundesurlaubsgesetz unzulässig ist. Die bisherige Regelung in Deutschland wurde damit „gekippt".

Der Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer bleibt auch bei längerer Krankheit erhalten. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, seine Urlaubstage zu nehmen.

Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt.