Was passiert mit Resturlaub beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?

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Bereits erworbene Urlaubsansprüche dürfen bei einem Wechsel von Voll- zu Teilzeit nicht gekürzt werden

Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung, aus der zu entnehmen ist, was mit bereits erworbenen Urlaubsansprüchen passiert, wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung wechselt.

Bislang war es gängige Praxis, bei einer Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage den Resturlaubsanspruch entsprechend zu quotieren. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Praxis für zulässig (BAG, Urteil vom 28. April 1998 – 9 AZR 314/97 –, BAGE 88, 315-322). Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer, der vorher an fünf Tagen in der Woche gearbeitet hat, künftig nur noch drei Tage in der Woche arbeitete und noch Anspruch auf 20 Tage Resturlaub hatte, wurde dieser Anspruch umgerechnet, so dass der Arbeitnehmer dann nur noch Anspruch auf 12 Tage Urlaub hatte (20:5x3). Er hätte damit die gleichen vier Wochen Urlaub, wie vor der Verringerung der Arbeitszeit.

Anja Möhring
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EuGH kippt gängige Praxis - Resturlaub in voller Höhe

Der Europäische Gerichtshof hat nun in entschieden, dass diese Praxis nicht mit europäischem Recht vereinbar ist (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 - C-415/12). Der Gerichtshof habe wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer zustehe, ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden. Zwar dürfe der Urlaubsanspruch für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig angepasst werden, dies gelte aber nicht für bereits erworbene Urlaubsansprüche.

Somit hat ein Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, Anspruch darauf, seinen Resturlaub in voller Höhe gewährt zu bekommen. Für den oben genannten Beispielsfall bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer auch nach Wechsel in die Drei-Tage-Woche weiterhin Anspruch 20 Tage Resturlaub hat. Er hat damit sechs Wochen und zwei Tage Urlaub.

Unklar, wie im umgekehrten Fall verfahren wird

Der Europäische Gerichtshof hat sich allerdings nicht dazu geäußert, ob dies auch für den umgekehrten Fall gilt, wenn also nach einer Teilzeitbeschäftigung künftig Vollzeit gearbeitet wird. Dies wäre logisch, würde aber bedeuten, dass sich die Erholungszeit durch Resturlaub dann verkürzt. Bei einem Resturlaub von 9 Tagen, der bei einer Drei-Tage-Woche erworben würde, könnte der Arbeitnehmer, der künftig an fünf Tagen in der Woche arbeitet,  dann nicht mehr drei Wochen, sondern nur noch 1 Woche und vier Tage zu Hause bleiben

Sollten Sie von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Urlaubsanspruch nicht anteilig gekürzt wird. Sollte dies doch der Fall sein, sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf die geänderte Rechtsprechung aufmerksam machen und sich eventuell Unterstützung beim Betriebsrat holen. Machen Sie Ihren Anspruch möglichst schriftlich geltend, so vermeiden Sie, dass Ansprüche wegen eventuell geltender Ausschlussfristen verloren gehen. Sollte Ihr Arbeitgeber trotz der eindeutigen Rechtslage nicht bereit sein, Ihnen den vollen Resturlaub zu gewähren, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Anja Möhring
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