Wechselnder Einsatzort für Arbeitnehmer

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Versetzung, Direktionsrecht, Billigkeit
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Die Bestimmung des Arbeitsortes im Arbeitsvertrag

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin ist als Flugbegleiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass sie für den "Beschäftigungsort Münster/Osnabrück eingestellt" wird. Der Arbeitgeber entschließt sich, diesen Standort zu schließen und das Flugpersonal künftig nur noch von den Standorten Düsseldorf oder Hamburg aus einzusetzen. Er spricht daher gegenüber der Arbeitnehmerin eine Versetzung nach Düsseldorf aus. Die Arbeitnehmerin klagt dagegen vor dem Arbeitsgericht. Die Klage wird abschlägig d.h. zum Nachteil der Arbeitnehmerin entschieden. Sie geht zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG hält die Versetzung ebenfalls für rechtmäßig.

Bundesarbeitsgericht BAG Urteil vom 28.8.2013 - 10 AZR 569/12=BeckRS 2013, 74788 Fundstelle: NJW Spezial 2014 Heft 1 Seite 19f.

Elisabeth Aleiter
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Versetzung liegt im Ermessen des Arbeitgebers

Die Formulierung, dass die Arbeitnehmerin am Flughafen Münster/Osnabrück eingestellt wird, enthält keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. D.h. auch bei dieser Regelung kann der Arbeitgeber einen Ortswechsel festlegen. Gemäß § 106 GewO liegt es im billigen Ermessen des Arbeitgebers, wohin er den Arbeitnehmer versetzen kann.

Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen und abschließenden Regelung im Arbeitsvertrag, so unterliegt eine Versetzung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 III BGB. Hier war zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber keinen Einschränkungen seines Direktionsrechts unterlag. Hinzu kam, dass der Standort Osnabrück/Münster durch den Arbeitgeber geschlossen werden musste. Da im Fall keine Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Arbeitgebers zu erkennen war, ist die Versetzung hinzunehmen.

Fazit für Flugbegleiter:

Grundsätzlich ist das Berufsbild der Flugbegleiter(innen) von Flexibilität geprägt. D.h. es besteht kein fester Arbeitsort. Bei anderen Berufsgruppen empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, genau darauf zu achten, ob im Vertrag geregelt wurde und, ob der Arbeitnehmer auch an anderen Orten des Unternehmens oder anderen Niederlassungen oder Filialen eingesetzt werden kann.

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