Wegen 7 Minuten – Abfindung futsch
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Abfindung, Kündigung, betriebsbedingt, Anspruch, AuflösungsvertragKnapp 300 000 Euro Abfindung verloren wegen zu später Anmeldung
Nicht immer ist die vom Arbeitgeber im Rahmen von Personalabbau angebotene Abfindung so lukrativ, dass sie von einem Arbeitnehmer auch bedenkenlos akzeptiert werden sollte. Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache und variiert je nach Arbeitgeber, Betriebszugehörigkeit, Verhandlungsgeschick. Manchmal kann die Abfindung aber auch so lukrativ sein, dass diese eingeklagt wird.
So geschehen in einem Fall eines großen Unternehmens, das 1600 der 9000 Stellen abbauen wollte. Hierzu gab es ein sog. offenes Abfindungsprogramm. Die Mitarbeiter konnten eine Erklärung zur Teilnahme an diesem Programm per Mail senden. Der Arbeitgeber wies darauf hin, wenn es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gäbe, würden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.


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Anmeldung des Klägers erfolgte zu spät
Der Kläger, im IT Bereich als Gruppenleiter tätig, wollte sich ebenfalls für das Kontingent anmelden. Insgesamt sollten im IT Bereich sieben Stellen gestrichen werden. Aufgrund technischer Bedenken erfolgte die Anmeldung über eine Internetseite mit genauester zeitlicher Erfassung des jeweiligen Antrags. Demnach wurde dem Kläger bestätigt, dass sein Antrag um 13:07:53:560 Uhr einging. Sodann wurde dem Kläger eröffnet, er sei nicht mehr berücksichtigt worden, weil der letzte freie Platz an einen Arbeitnehmer vergeben wurde, der sich um 13:01:09:603 Uhr angemeldet hatte.
Der Arbeitnehmer klagte darauf hin insbesondere auf die Abfindung in Höhe von 298.777 Euro. Das Arbeitgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab auch in zweiter Instanz dem Arbeitgeber Recht (Urteil vom 12.4.2016 - 14 Sa 1344/15).
Es lag keine Diskriminierung vor
Das Verfahren war aus Sicht des Gerichts ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber sei frei in seiner Gestaltungsfreiheit, wie er eine etwaige Auswahl von Arbeitnehmern, denen er Abfindung in dieser Höhe anbietet, gestaltet. Es erfolgte weder eine Diskriminierung noch eine treuwidrige Vereitelung des Eingangs der Anmeldung. Das Softwareprogramm sei getestet worden, es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Website ermöglicht wurde.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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