Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers

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Unter dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers versteht man entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) das Recht des Arbeitgebers, die   Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig zu konkretisieren. Der „Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen".

Der Arbeitgeber kann also die Arbeitspflicht inhaltlich näher bestimmen. Dies bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit und die Arbeitsabläufe als auch auf die Begleitumstände, wie z. B. die Bestimmung der Arbeitskleidung etc. Häufigster Fall der Ausübung des Direktionsrechts ist insoweit die Übertragung anderer Tätigkeiten.

Neben dem Ort der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber auch die Arbeitszeit und die Pausen festlegen. Beschränkt wird das Direktionsrechtsrecht hier vor allem vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Das Direktionsrecht wird zunächst durch den Arbeitsvertrag beschränkt. Je konkreter die Regelungen im Arbeitsvertrag sind, desto weniger Bedarf besteht daran, Lücken auszufüllen. Aus Arbeitgebersicht macht es somit Sinn, weder Inhalt noch Ort und Zeit der Arbeitsleistung genau zu beschreiben. Der Arbeitnehmer hat hingegen ein Interesse daran, dass die Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses für ihn klar und vorhersehbar sind und das Recht des Arbeitsgebers zur einseitigen Konkretisierung möglichst eingeschränkt bleibt.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird weiter durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebrats nach § 87 des Betriebserfassungsgesetzes (BetrVG) begrenzt.

Jede Weisung des Arbeitgebers muss schließlich § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügen, d. h. unter vernünftiger Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist eine Bestimmung, die   nach billigem Ermessen erfolgen soll, für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

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