Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Pflegende, Angehörige, Pflegezeit, Entgeldfortzahlung
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Was sollte man beachten, welche Ansprüche hat man als Arbeitnehmer in diesem Fall?

Arbeitnehmer können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer plötzlich aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit zu garantieren.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen.

Das unvorhergesehene Erfordernis der Pflege naher Angehöriger für eine nicht erhebliche Zeit begründet einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch kann jedoch von einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Weiter kann Pflegezeit beantragt werden. Dies ist möglich, wenn ein naher pflegebedürftiger Angehöriger über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten häuslich gepflegt werden muss.

Der Anspruch auf Pflegezeit existiert nur für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.

In dem Zeitraum von der Ankündigung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung wegen der Versorgung eines Pflegefalls darf dem Pflegenden nicht gekündigt werden. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen eine Kündigung als zulässig erklären.

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