Wesentliches zur Elternzeit

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Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die mit ihrem Kind im selben Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Anspruch auf Elternzeit haben auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil minderjährig ist oder ein Elternteil sich im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung in Vollzeit befindet und die Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und keines der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gewährt werden. Der Arbeitgeber darf hier seine Zustimmung grundsätzlich nur aus „dringenden betrieblich Interessen“ verweigern.

Darf ich die Elternzeit verlängern?

Die Elternzeit darf grundsätzlich einmal verlängert werden. Will der Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren der Elternzeit die Elternzeit verlängern (beispielsweise weil er zunächst nur 12 Monate in Anspruch genommen hatte) ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Verlängerung innerhalb der ersten zwei Jahre kann der Arbeitgeber „aus wichtigem Grund“ die Verlängerung innerhalb der ersten zwei Jahre verweigern. Die Gründe hierfür sind stets – einzelfallbezogen – zu prüfen.

Einem Verlängerungsantrag für das 3. Jahr „muss“ der Arbeitgeber grundsätzlich zustimmen, ausser dagegen sprechen – ausnahmsweise – dringende betriebliche Interessen. Die Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung sind hier also deutlich höher als bei einem Verlängerungsantrag für die ersten zwei Jahre.

Welche Fristen und Formen sind zu beachten?

Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu stellen und vom Arbeitgeber schriftlich zuzuteilen. Liegt die Schriftform nicht vor, ist die Elternzeit grundsätzlich nicht wirksam vereinbart.

Der Antrag auf Elternzeit muss die Zeiten bestimmen, innerhalb derer von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Ebenso muss ein Verlängerungsantrag schriftlich gestellt werden und vom Arbeitgeber schriftlich genehmigt werden.

Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Eine vorzeitige Beendigung mit Zustimmung des Arbeitgebers ist möglich. Ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung besteht bei Geburt eines weiteren Kindes oder bei einem „besonderen Härtefall“ (insbesondere schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod Eltern oder des Kindes oder erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz), wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich wegen „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnt.

Die Elternzeit endet immer 3 Wochen nach dem Tod des Kindes, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Darf ich während der Elternzeit (für einen anderen Arbeitgeber) erwerbstätig sein?

Für einen anderen Arbeitgeber ist eine Erwerbstätigkeit bis maximal 30 Stunden möglich. Erforderlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zustimmung, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen“ die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ablehnt.

Habe ich einen Anspruch auf Verringerung der üblichen Arbeitszeit an Stelle Inanspruchnahme von Elternzeit?

Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer hat, der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt ist und für die Dauer von mindestens 2 Monaten 15-30 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen werden sollen und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Auch hier ist die Schriftform einzuhalten und die schriftliche Mitteilung spätestens 7 Wochen vor beabsichtigter Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.

Der entsprechende Antrag muss Beginn und Umfang der beanspruchten Arbeitszeitverringerung enthalten. Er soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten.

Erteilt der Arbeitgeber hier nicht innerhalb von vier Wochen seine Zustimmung, muss der Arbeitnehmer erforderlichenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Tipp: Das Elternzeitgesetz kennt weitere Ausnahmen, so dass stets eine Einzelfall bezogene Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht anzuraten ist.

Die Rechtsprechung setzt strenge formale Anforderungen: Wirksam ist nur eine – schriftliche! – Zustimmung des Arbeitgebers.

Unsachliche Zurückweisungen von Elternzeitverlangen durch den Arbeitgeber können in Ausnahmefällen diskriminierend sein.

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