Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Befristung, Universität, WissZeitVG, HilfstätigkeitBAG: Befristungen nur bei wissenschaftlich geprägter (Hilfs-)Tätigkeit
Über befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen wird nicht erst seit den Protesten in den sozialen Medien (siehe Hashtag #ichbinhanna) heftig diskutiert. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (kurz: WissZeitVG) ermöglicht - im Gegensatz zum Teilzeitbefristungsgesetz - die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Hilfskraft für die Dauer von bis zu 6 Jahren ohne konkreten Sachgrund. Die befristet Beschäftigten klagen zurecht über die damit einhergehende fehlende Planungssicherheit für sich und ggf. auch für ihre Familien.
Befristung nach WissZeitVG nicht in bei jeder Hilfstätigkeit möglich
Nun hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 7 AZR 245/20) die Befristung einer wissenschaftlichen Hilfskraft für unwirksam erklärt - nachdem das Arbeitsverhältnis seit 6 Jahren immer wieder befristet wurde. Das BAG stellte hierbei fest, dass eine bloße Erledigung von Sekretariatsaufgaben, des allgemeinen Bibliothekswesens, des technischen Betriebsdienstes oder von Verwaltungsaufgaben keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne des § 6 WissZeitVG darstellt. Die Klägerin war nämlich hauptsächlich im techn. Support der virtuellen Lernplattplattformen eingesetzt. Das - so das BAG - erfülle jedoch die Voraussetzungen des WissZeitVG nicht, womit die Befristungsabrede unwirksam sei.


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Dabei betont das BAG auch, dass Sinn und Zweck des § 6 WissZeitVG gerade das Heranführen von Studierenden an (echte) wissenschaftlich geprägte Tätigkeiten, also die unmittelbare Unterstützung der wissenschaftlichen Tätigkeit anderer in Forschung und Lehre, sei. Dieses Ziel könne das beklagte Land auch nicht aufgrund landesgesetzlicher Normen (hier das Berliner Hochschulgesetz) unterlaufen. Ebenso wenig dürfen die Vertragspartner durch bloße gewählte Formulierungen im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des WissZeitVG herbeiführen, denn es kommt nur auf die tatsächlich zugewiesene Tätigkeit an.
Ausblick für befristet beschäftigte Arbeitnehmer*innen
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, schränkt sie doch die ausufernden Befristungen gerade im öffentlichen Dienst ein stückweit ein. Für die Betroffenen ergibt sich aber nur bedingt Rechtsklarheit, soweit sie "wissenschaftliche Hilfstätigkeiten" iSd. § 6 WissZeitVG verrichten. Zwar betont das BAG die Notwendigkeit einer unmittelbaren Unterstützung des Wissenschaftsbetriebs, weicht diese Linie jedoch gleichzeitig mit Hinweis auf das "Heranführen" des wissenschaftl. Nachwuchses auf. Wann genau Studierende an wissenschaftl. Tätigkeiten "herangeführt" werden, lässt das jedoch BAG offen. Somit muss jeder Einzelfall genau geprüft werden.
Fall Sie gem. WissZeitVG befristet beschäftigt sind und hierzu Fragen haben, sollten Sie sich beraten lassen, ob auch in Ihrem Fall eine Befristung unzulässig ist. Sprechen Sie mich gerne an.
-Rechtsanwalt Volkan Ulukaya-
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