Zugang der Kündigung, wenn Arbeitnehmer die Annahme verweigert?

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Ausgangslage

Arbeitgeber haben häufig Probleme, wenn es darum geht, dem Arbeitnehmer eine Kündigung zuzustellen. Zwei Konstellationen treten dabei immer wieder auf:

  1. Fall: Der Arbeitgeber versucht, dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt zu übergeben. Der Arbeitnehmer weigert sich allerdings, diese anzunehmen.
  2. Fall: Der Arbeitgeber entscheidet sich dafür, die Kündigung per Einschreiben an den Arbeitnehmer zu verschicken. Der Arbeitnehmer wird dann darüber benachrichtigt, holt allerdings das Einschreiben einfach nicht ab.

In beiden Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob die Kündigung trotzdem als zugegangen gilt und damit die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt.

Zugang, wenn Arbeitnehmer mit Kündigung rechnen musste

Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste. Ist das der Fall, dann ist die Vereitelung des Zugangs treuwidrig, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigung tatsächlich zugegangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2002, NZA 2003, 719). Konsequenz: die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage läuft.

Übertragen auf Fall 1 bedeutet das, dass es dem Arbeitnehmer dann nichts hilft, die Annahme zu verweigern, wenn er wusste, dass der Arbeitgeber ihm mit dem Schreiben eine Kündigung überreichen wollte. In diesem Fall läuft also die Frist.

Im zweiten Fall ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres annehmen muss, dass ihm mit dem Einschreiben eine Kündigung droht. War ihm allerdings etwa durch den Betriebsrat bekannt, dass seine Kündigung bevorsteht, gilt das nicht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Sie sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Einschreiben abzuholen. Das hilft Ihnen aber unter Umständen dann nicht weiter, wenn sie damit rechnen mussten, gekündigt zu werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Eine rechtssichere Zustellung erreichen Sie nur, wenn Sie einen Boten beauftragen. Die Übergabe kann dazu einem Mitarbeiter aufgetragen werden oder sie engagieren einen Botendienst. Haben Sie Zweifel daran, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde, sollten Sie vorsorglich erneut kündigen.

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