Zur Rechtslage bei Erfindungen von Arbeitnehmern

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Die große Mehrheit der wirtschaftlich wertvollen Erfindungen wird nur noch in wenigen Fällen von Privaterfindern getätigt. Die „fleißigsten“ Erfinder sind heute vielmehr Arbeitnehmer, die für ihr Unternehmen forschend tätig sind. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass dem Arbeitgeber die Verwertung des durch den Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnisses zusteht. Gleichzeitig hat jedoch ein Erfinder nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht ein (zwingendes) Recht auf die Erfindung und dessen Verwertung. Wenn ein Arbeitnehmer also erfinderisch tätig wird, entsteht so ein Konflikt zwischen diesen beiden Prinzipien. Ein Ausgleich der gegenläufigen Grundsätze soll durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erfolgen, indem gesetzlich wechselseitig Kernrechte zuerkannt werden. Nachfolgend sollen die Anwendungsweise und praktische Wirkung des Gesetzes kurz dargestellt werden. 

Die Arbeitnehmererfindung – Was ist das?

Der Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erstreckt sich auf Erfindungen, die patent- und gebrauchsmusterfähig sind und auch technische Verbesserungsvorschläge. Technische Verbesserungsvorschläge sind solche „Erfindungen“, die weder patent- noch gebrauchsmusterfähig sind. Als Beispiele für die Anwendung des Gesetzes sind neue technische Verfahren oder neuartige Maschinen zu nennen. Es wird außerdem zwischen den Diensterfindungen und den freien Erfindungen unterschieden. Die Diensterfindung ist eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Arbeitstätigkeit herrührt oder auf dessen Arbeitserfahrungen beruht. Sonstige Erfindungen des Arbeitnehmers (z.B. solche, die er in der Freizeit tätigt) sind hingegen freie Erfindungen.

Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei Diensterfindungen

Bei den Diensterfindungen und auch den freien Erfindungen hat der Arbeitnehmer zunächst einmal eine Meldepflicht, das heißt, er muss den Arbeitgeber von seiner Erfindung unterrichten. Diese Unterrichtung muss bei Diensterfindungen unverzüglich (also so schnell wie möglich) und in Textform erfolgen. In der Meldung müssen einige Angaben vorhanden sein, so die hinter der Erfindung stehende technische Aufgabe, ihre Lösung und eine Beschreibung zum Zustandekommen der Erfindung.

Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung sodann für sich in Anspruch nehmen (dazu später mehr). Der Arbeitnehmer hat im Falle der Inanspruchnahme jedoch ein Recht auf eine angemessene Vergütung über den Arbeitslohn hinaus. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Zur Höhe der Vergütung erlässt der Bundesminister für Arbeit Vergütungsrichtlinien. Über die Höhe der Vergütung sollen sich zudem nach dem Gesetz Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.

Der Arbeitnehmer kann weiterhin von dem Arbeitgeber verlangen, dass dieser im Falle der Beanspruchung die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anmeldet. Tut er dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung im Namen und auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen.

Im Falle einer freien Erfindung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Erfindung anbieten (so genanntes Vorrecht des Arbeitgebers), ihm also mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.

Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Diensterfindungen

Der Arbeitgeber muss zunächst einmal dem Arbeitnehmer den Erhalt seiner Erfindungsmeldung in Textform bestätigen. Außerdem hat er die Erfindung solange geheim zu halten, wie es die berechtigten Belange des Arbeitnehmers erfordern.

Sodann kann er eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen. Erklärt er sich nicht, so gilt die Erfindung nach dem Ablauf von vier Monaten nach der Erfindungsmeldung als in Anspruch genommen. Die Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt.

Durch die Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Zugleich hat er grundsätzlich die Pflicht, die Erfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (Patent / Gebrauchsmuster) im Inland anzumelden. Er hat dem Arbeitnehmer in diesem Fall Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben, ihn über den Fortgang des Anmeldeverfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.

 Der Arbeitnehmer ist außerdem, wie bereits erwähnt, angemessen zu vergüten.

In den Fällen der freien Erfindungen kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangen, dass ihm mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an der Erfindung eingeräumt wird.

Was tun bei Streitigkeiten um die Rechte an Erfindungen im Arbeitsverhältnis?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz sieht im Streitfalle um die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Anrufung einer Schiedsstelle vor, die beim Deutschen Patentamt eingerichtet ist. Die Schiedsstelle unterbreitet den Parteien einen Einigungsvorschlag. Der Rechtsweg steht den Beteiligten erst offen, nachdem die Schiedsstelle erfolglos angerufen wurde.

Da Erfindungen ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann, sollten sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber anwaltlich zur Rechtslage beraten lassen, wenn es zu Streitigkeiten um die Rechte an einer Erfindung kommt. Die Mehrzahl der juristischen Streitigkeiten dreht sich um die Höhe der Erfindungsvergütung des Arbeitnehmers. Ein fundierte anwaltliche Beratung und Begleitung kann kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, indem außergerichtlich eine für beide Seiten angemessene Lösung erarbeitet wird.