Abschiebungen aus Deutschland in andere EU - Staaten - rechtmäßig?

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Das BVerfG hat in jüngster Zeit dem Eilantrag eines in Deutschland um Asyl suchenden Eritreers gegen dessen geplante Abschiebung nach Griechenland stattgegeben (Pressemitteilung des BVerfG Nr. 137 v. 9. 12. 2009). Schon im September 2009 hatte das BVerfG die Abschiebung eines Iraners nach Griechenland auf die gleiche Weise ausgesetzt. Es zeichnet sich ab, dass die starre Regelung der so genannten „Dublin - II - Verordnung“ (RL des Rates v. 18.02.2003), wonach Asylsuchende, die hierzulande einen Asylantrag stellen, aber schon vorher in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union um Asyl ersucht haben, in diesen zu überstellen sind, in Zukunft in dieser Absolutheit nicht mehr gelten wird.

Das BVerfG hat bereits angedeutet, dass bei der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen in andere EU-Staaten zukünftig berücksichtigt werde, ob das Asylverfahren dort ebenso wie in Deutschland unter Wahrung der Interessen und Grundrechte der Betroffenen durchgeführt werden könne. Auch die gegenwärtige Belastung des für das Verfahren eigentlich zuständigen EU-Staates mit Asylverfahren soll Berücksichtigung finden.

Isabelle  Wachter
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Eine endgültige Entscheidung des BVerfG soll Mitte des Jahres 2010 ergehen.

Für Betroffene kann diese neue Entwicklung in der Rechtsprechung bedeuten, dass sie nicht unmittelbar in einen anderen EU-Staat abgeschoben werden, sondern zunächst in Deutschland gerichtlich überprüft wird, ob eine solche Abschiebung unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen rechtmäßig ist. Während dieser Zeit könnten sich Betroffenen weiter in Deutschland aufhalten.

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