Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Opfer von Zwangsprostitution
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Am 04.12.2020 entschied das Verwaltungsgericht Köln (U.v. 04.12.2020, 15 K 14129/17.A) zugunsten der Klägerin aus Nigeria, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Diese ist Opfer vom Handel mit Frauen zu sexuellen Zwecken geworden, was in Nigeria ein zentrales Problem ist. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von Menschenhändler*innen und Vergeltungsaktionen. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen laut Gericht aus Benin City und Umgebung. Der nigerianische Staat sei außerdem nicht imstande hinreichenden Schutz zu gewähren; auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht.
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Zaza Koschuaschwili
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