BVerfG: Forderung von Sprachkenntnissen verstößt nicht gegen das Grundgesetz

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In seinem unanfechtbaren Beschluss vom 25. März 2011 (2 BvR 1413/10) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer türkischen Staatsangehörigen und ihrer 5 Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keine grundsätzliche Bedeutung und sei zur Wahrung der als verletzt gerügten Grundrechte nicht angezeigt.

Anlass für die Verfassungsbeschwerde war, dass der Mutter die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung aufgrund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG versagt worden ist, da sie nicht in der Lage gewesen ist den Nachweis zu erbringen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Die Versagung wurde erstinstanzlich vom zuständigen Verwaltungsgericht und auf die Revision der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht wohl (zumindest vorerst) die verfassungsrechtliche Diskussion um die Forderung von Sprachkenntnissen beendet. Es führt in seinem Beschluss aus, dass die Forderung von Sprachkenntnissen nicht gegen Art. 6 Abs. 1, 2 GG verstoße. Dem Gesetzgeber stehe auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Interessant ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich der Einschätzung des Gesetzgebers, dass durch die Forderung von Sprachkenntnissen vor Zuzug in das Bundesgebiet, die Integration von Ausländern gefördert werde und sogar, dass dadurch Zwangsverheiratungen verhindert werden könnten, anschließt oder diese Mittel zumindest nicht als evident ungeeignet ansieht, um die besagten Ziele zu erreichen.

Bemerkenswert ist ferner, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss explizit erwähnt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder zur Gänze im Ausland herzustellen.

Man kann den Ausführungen der Gerichte mit sehr guten Argumenten entgegentreten und eine gänzlich andere Ansicht vertreten. Man muss jedoch leider gleichzeitig auch zur Kenntnis nehmen, dass die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (leider) verfassungsrichterlich bestätigt und gestärkt worden ist. Das gleiche gilt für die restriktive Rechtsanwendung durch die zuständigen (Ausländer-)Behörden.

Die Kommunikation mit diesen wird für den zuzugswilligen Ausländer - insbesondere ohne anwaltlichen Beistand - nach diesem Beschluss sicherlich nicht einfacher werden.