BVerwG zu der Frage der Befristung von Ausweisungsverfügungen
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Ausweisungsverfügung, Befristung, Ausweisung, Abschiebungsandrohung, AusländerAusländerbehörde muss die Wirkungen der Ausweisungsverfügung bereits mit Erlass befristen
BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, Az. 1 C 19.11
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein auszuweisender Ausländer die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bereits mit dem Erlass der Auswesiungsverfügung beanspruchen kann.
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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, verbüßte zwischen 2005 und 2009 eine Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter. Er klagte gegen die von der Ausländerbehörde ohne Befristung angeordnete Ausweisung und Abschiebungsandrohung. Mit seiner Klage hatte er in den Vorinstanzen wegen erhöhter Rückfallgefährdung keinen Erfolg.
EuGH: Ausweisungsschutz von EU-Bürgern erstreckt sich nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
Das BVerwG hatte die Frage, ob der in Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie geregelte Ausweisungsschutz von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige zu übertragen ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Beantwortung vorgelegt. Die Frage wurde von dem EuGH in einem Parallelverfahren verneint.
Eine Ausweisung sei gerechtfertigt, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei (Urt. v. 08.12.2011, Az. Rs. C 371/08).
Ausweisungen sind zu befristen
Daraufhin hat das BVerwG festgestellt, dass die Ausweisung des Mannes diesen Maßstäben entspricht und die Revision abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausländerbehörde jedoch verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen.
Gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung des während des Verfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass mit einer Ausweisung zugleich deren Wirkungen befristet werden. Dieser Anspruch sei aus der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu entnehmen. Es sei über den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die Ausweisung mit zu entscheiden, wenn die Ausweisung an sich rechtmäßig gewesen sein sollte. Ein Ermessen stehe der Behörde bei der Bemessung der Fristlänge nicht zu. Die Ausländerbehörde wurde verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot im zugrunde liegenden Fall aufgrund der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage auf sieben Jahre zu befristen.
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