Ehegattennachzug zu Deutschen

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1. Ort der Eheschließung

Der Familiennachzug ist in den §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Als Grundsatz gilt, dass "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert wird". Maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsanwendung in diesem Bereich hat Art. 6 des Grundgesetzes (GG).

Für den Nachzug des ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist § 28 AufenthG ausschlaggebend. Dem deutschen Staatsangehörigen kann wegen Art. 6 GG die Führung seiner Ehe- und Familiengemeinschaft in der Bundesrepublik grundsätzlich nicht verwehrt werden. Daraus folgt, dass sich für den ausländischen Ehegatten ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind streng genommen zahlreich, sodass sie zur Gänze hier nicht aufgezählt werden können. Auf die wichtigsten, weil praktisch bedeutendsten, soll im Folgenden kurz eingegangen werden.

Völlig irrelevant ist im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in welchem Land die Ehe geschlossen worden ist. Das deutsche Recht erkennt eine Eheschließung im Ausland an, wenn sie nach den ausländischen Regeln formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Im Regelfall entstehen hier keine Probleme.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt

Der Deutsche, zu dem der Nachzug stattfinden soll, muss seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet angelegt ist. Es kommt allein auf die tatsächlichen Umstände an. Insofern besteht ein Unterschied zu dem Begriff der (polizeilichen) "Anmeldung".

3. Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich?

Wegen des uneingeschränkten Anspruchs des Deutschen auf Aufenthalt im Bundesgebiet und auf Herstellung und Wahrung seiner Ehe- und Familiengemeinschaft im Bundesgebiet, wird im Regelfall von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen. Im Einzelfall kann jedoch auch die Sicherung des Lebensunterhalts gefordert werden.

4. Mindestalter und Sprachkenntnisse

Der nachzugswillige ausländische Ehegatte muss mindestens 18 Jahre alt. Ferner wird - nach wie vor - grundsätzlich auch von dem Ehegatten eines Deutschen gefordert, dass dieser zumindest einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann. Hier werden jedoch, mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Zuzug zu einem Deutschen handelt, geringere Anforderungen als sonst gestellt. Auch Ausnahmen vom Erfordernis von Sprachkenntnissen bei bestimmten Personen und unter bestimmten Umständen sind anerkannt.

Das Ausländerrecht ist vielschichtig und kompliziert. Jeder Fall ist anders gelagert und zieht oft unterschiedliche Entscheidungen der rechtsanwendenden Behörden und Gerichte nach sich. Hinzu kommt, dass Vieles im Ermessen der Behörde, mithin des sachbearbeitenden Beamten liegt und Gerichte "nur" auf eine Ermessenskontrolle beschränkt sind.

Daher kann dieser Ratgeber nur eine erste Orientierung und Information bieten und die umfassende Begutachtung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens nicht ersetzen.

Da die Musik im Ausländerrecht oft schon im behördlichen Verfahren spielt, ist es ratsam, frühzeitig, noch vor Antragstellung bei der Behörde, anwaltlichen Rat einzuholen.

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