Eigenständiges Aufenthaltsrecht für türkische Ehegatten nach zwei jähriger ehelicher Lebensgemeinschaft
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Türken, Aufenthaltserlaubnis, zwei, Jahre, EheVorrang des Assoziationsabkommens EWG/Türkei vor dem § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG
Zum 01.07.2011 wurde das Recht der Ehegatten auf einen eigenständigen Aufenthalt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt. Vor der Gesetzesänderung musste die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestanden haben. Nunmehr wurde die Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft auf drei Jahre heraufgesetzt. Eine Übergangsregelung für Ehen, die vor dem 01.07.2011 geschlossen wurden, gibt es nicht.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgestzes (AufenthG) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
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Für türkische Staatsangehörige gilt aufgrund der sog. Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 über das Assoziationsabkommens EWG/Türkei die bis zum 01.07.2011 geltende Rechtslage fort. Demnach ist für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrecht für türkische Ehegatten weiterhin der zweijährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik maßgebend.
Praxistipp:
In der Praxis neigen die Ausländerbehörden sehr oft dazu, den Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 über das Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu übersehen und verweigern die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sollte trotz des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkische Ehegatten bevorstehen, sollte der Betreffende unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auf jeden Fall dagegen vorgehen. Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 über das Assoziationsabkommen EWG/Türkei:
"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
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