Einbürgerung von Ausländern

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Vorraussetzung der Einbürgerung

Einem Ausländer, der seit acht Jahren rechtsmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Einbürgerung zu. Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen sich der Einbürgerungsbewerber rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zeiträume, in denen der Ausländer eine Duldung hatte, können nicht angerechnet werden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Aufenthalt prinzipiell auf Dauer angelegt ist.

Erforderlich ist demnach, dass der Aufenthaltstitel für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist. Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsrecht, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis (Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind von der Einbürgerung ausgeschlossen) besitzen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache (Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in mündlicher und schriftlicher Form), die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalität werden durch die Einbürgerungsbehörde in der Regel im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Ausländers überprüft.

Der Ausländer muss den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber hat den Grund für die Inanspruchnahme nicht zu vertreten. Den Nachweis für die verschuldete Abhängigkeit von Sozialhilfe hat die Einbürgerungsbehörde zu erbringen. Der Ausländer darf nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein. Weiterhin darf auch nicht aufgrund von Schuldfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet worden sein.Wenn der Ausländer aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verliert, erteilt die Einbürgerungsbehörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung.

Die notwendige Aufenthaltsdauer kann durch Integrationsleistungen um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.  Wenn die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vorliegen, kann möglicherweise eine Ermessenseinbürgerung erfolgen.

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