Erwerb eines dauerhaften Aufenthaltsrechts für türkische Arbeitnehmer
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Türkische Staatsangehörige, Aufenthaltserlaubnis, Assoziationsrecht, ArbeitnehmerÜberblick über die Voraussetzungen zum Erwerb eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80
Jeder vierte in Deutschland lebende Ausländer ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 gilt für türkische Staatsangehörige ein Sonderrecht, das dem deutschen Gesetzgeber weitestgehend entzogen ist. Dies liegt darin begründet, dass der ARB 1/80 dem deutschen Gesetzgeber verbietet, eine Verschlechterung der Rechtsposition nach dem 19.09.1980 herbeizuführen.
Gilt nur für türkische Arbeitnehmer
In den Genuss der Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige kommen nur Arbeitnehmer. Auf Selbständige oder auf Personen, die nach dem Ausscheiden als Arbeitnehmer lange Zeit als Selbständige tätig sind, findet das ARB 1/80 keine Anwendung.
Arbeitnehmer im Sinne des ARB 1/80 sind nur solche die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine weisungsgebundene abhängige Beschäftigung ausüben. Dabei kann auch eine geringfügige Beschäftigung ausreichend sein. Auch Studenten können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer im Sinne des ARB 1/80 anerkannt werden.
Erste Verfestigungsstufe: Ununterbrochene Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im ersten Jahr
Der türkische Staatsangehörige muss unbedingt ein Jahr lang ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Unterbrechungen, die nicht zu den im ARB 1/80 bestimmten Ausnahmen gehören, führen dazu, dass die bis dahin zurückgelegte Zeit erlischt und bei Neubeginn der Beschäftigung erneut zu laufen beginnt.
Eine Addition der Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgeber findet im Rahmen der ersten Stufe nicht statt.
Erreicht der türkische Staatsangehörige die Rechtsposition nach der ersten Verfestigungsstufe, so hat er einen Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dies wird als Erneuerungsrecht bezeichnet.
Zweite Verfestigungsstufe: Drei Jahre Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt
Um die zweite Verfestigungsstufe - die dem türkischen Staatsangehörigen das Recht verleiht, sich für den gleichen Beruf auf jedes Stellenangebot, auch bei einem anderen Arbeitgeber, zu bewerben - zu erreichen, muss der türkische Arbeitgeber, die erste Verfestigungsstufe erreicht und sodann die zweite Stufe durchlaufen haben. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer drei Jahre bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein muss. Erst danach erwirbt er die zweite Verfestigungsstufe.
Dritte Verfestigungsstufe: Vier Jahre Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt
Wenn der türkische Arbeitnehmer die vorbezeichneten Stufen durchlaufen hat, so hat er nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für den freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung.
Im Ergebnis erwirbt der türkische Arbeitnehmer, der den ARB-Status erworben hat, ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik, solange er diese Rechtsposition nicht verliert.
Das ARB-Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung sind bei den Ausländerbehörden und vereinzelt auch bei den Gericht unbekannt und führt immer wieder zur falschen Anwendung durch die Ausländerbehörden und Gerichte. Dies führt dazu, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allein auf der Grundlage des deutschen Aufenthaltsrechts beurteilt wird, und versagt wird, verbunden mit der Aufforderung das Land zu verlassen.
Gegen eine solche Entscheidung müssen sofort die statthaften Rechtsmittel eingelegt werden, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Ein Daueraufenthaltsberechtigter kann nicht dazu aufgefordert werden, die Bundesrepublik zu verlassen.