Türkische Ehegatten benötigen keine Deutschkenntnisse für die Familienzusammenführung

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Nachweis von Deutschkenntnissen für die Erteilung eines Visums für den Ehepartner verstößt gegen Europarecht

Die deutsche Regelung, wonach türkische Ehegatten für die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten vor Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen müssen, ist mit dem europäischem Recht unvereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10.07.2014.

Still-Stand-Klausel zwischen EU und Türkei untersagt neue strenge Voraussetzungen

Aufgrund eines so genannten Vorabentscheidungsverfahrens, eingeleitet durch das Verwaltungsgericht Berlin, stellte das höchste europäische Gericht klar, dass von türkischen Staatsangehörigen keine Erfordernisse abverlangt werden können, die eine Familienzusammenführung erschwert. Die in den siebziger Jahren im Züge eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Türkei eingeführte sogenannte Still-Stand-Klausel, die allgemein die Einführung neuer Regelungen verbieten, die bezwecken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Standstillklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten.

Ernesto  Grueneberg
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Urteil entfaltet nur Gültigkeit für türkische Staatsangehörige

Eine zweite, von Verwaltungsgericht vorgelegte Frage, inwieweit diese Regelung des deutschen Aufenthaltsgesetzes für andere Staatsangehörige anderer Länder auch mit dem europäischem Recht unvereinbar ist, hat der EuGH nicht beantwortet, da dies aufgrund der Beantwortung der ersten Frage bezogen auf die türkischen Staatsangehörigen nicht mehr notwendig war.

Nichtsdestotrotz hat der EuGH ausgeführt:

"auch wenn man davon ausgeht, dass die von der deutschen Regierung angeführten Gründe (die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration) zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, eine nationale Regelung wie das fragliche Spracherfordernis über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden" (Pressemitteilung Nr. 96/14, EuGH)

Diese Grundsätze sollten nach Meinung des Unterzeichnenden auf andere Ausländer zu übertragen sein.

Konkret bedeutet die Entscheidung für die türkischen Ehegatten, die ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen wollen, dass die bisherige Praxis der Auslandsvertretungen, die Vorlage eines Zertifikats A1 für die deutsche Sprache als Voraussetzung für die Erteilung des Visums zu verlangen, kein Bestand mehr hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Regierung die Regelung durch eine neue ersetzt. Für Staatsangehörige anderer Länder wird es wahrscheinlich vorerst zu keiner Abschaffung der Voraussetzung kommen.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
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