Heirat zwischen Nicht-EU-Bürger und deutschen Staatsangehörigen

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I. Eheschließung

Aus dem Zusammenwachsen der Nationen und dem Zuwachs des multikulturellen Zusammenlebens resultiert eine Vielzahl verschiedener zum großen Teil persönlicher Beziehungen.Speziell bei Ehen zwischen Deutschen und Ausländern (insbesondere Nicht-Unionsbürgern) treten oftmals eine Reihe von Fragen auf. Dieser Artikel soll eine Übersicht der wichtigsten Voraussetzungen aufzeigen, die bei einer binationalen Ehe zu beachten sind.

In Deutschland kann eine gültige Ehe nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Wenn das Heimatrecht der ausländischen Heiratswilligen eine andere Form (z.B. kirchliche Trauung) zwingend vorschreibt, muss sich das Paar auch um die Erfüllung dieser ausländischen Bestimmung bemühen. Die Eheschließung ist beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Alexandros Kakridas
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  1. Allgemeine Voraussetzungen

    Die Eheschließung muss grundsätzlich nach dem Recht beider Partner zulässig sein. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen. Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.

    Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur dann eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegen steht (§ 1309 Abs.1 BGB).

    Dieses Ehefähigkeitszeugnis muss stets erbracht bzw. gegebenenfalls eine Befreiung davon beantragt werden.
    Das Zeugnis ist die Bestätigung, dass der Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatlandes keine Ehehindernisse entgegenstehen, insbesondere dass keine andere Ehe besteht. Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder auch von der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird jedoch regelmäßig in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs Monate!

  2. Namenswahl

    Bei der Eheschließung im Inland hat das Paar die Wahl eines Ehenamens: es kann sowohl das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt werden, als auch das gestaltungsfähige, deutsche Namensrecht, nach dem entweder der Geburtsname des Ehemannes oder derjenige der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen erklärt werden kann. Auch kann auf einen gemeinsamen Ehenamen verzichtet werden.

    Vor der Wahl des Namensrechts sollten die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Festlegung des Familiennamens der in der Ehe geborenen Kinder sorgfältig durch einen Anwalt mit Schwerpunkt im Ausländerrecht geprüft und bewertet werden.

    So sollte bedacht werden, dass in vielen Herkunftsländern ausländischer Ehepartner die in Deutschland getroffene Namenswahl nicht anerkannt wird (z.B. für die Namensbezeichnung in vom Herkunftsland ausgestellten Dokumenten und Pässen). Daher sollte sich das Paar vor einer Entscheidung über den Familiennamen genau über das Namensrecht des Herkunftslandes informieren.

II. Aufenthaltsrecht

Nicht-Unionsbürger benötigen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.

  1. Aufenthalt vor Eheschließung

    Eine beabsichtigte Eheschließung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung – z. B. als ausländischer Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer – in Deutschland aufhält, benötigt in der Regel zur Einreise ein Visum der deutschen Auslandsvertretung.

    Zu beachten ist, dass die Einreise zwecks Heirat mit einem Schengen-Visum nicht erlaubt ist. Vielmehr ist ein nationales Visum zwecks Heirat in Deutschland bei der jeweiligen ausländischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Dieses Visum und die damit verbundene Aufenthaltserlaubnis ist zunächst für 3 Monate gültig und wird ohne Probleme von der zuständigen Ausländerbehörde auf weiter 3 Monate verlängert. Dieser Zeitraum reicht um in Deutschland heiraten zu können. Liegen berechtigte Gründe vor, kann die Ausländerbehörde auch über die 6 Monate hinaus die Aufenthaltsgenehmigung verlängern.

    Es ist sehr wichtig, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren, da im Einzelfall die Beschaffung der notwendigen Dokumente und auch das standesamtliche Verfahren sich zeitlich lange hinziehen können. Unter Umständen muss (auch bei einem anfangs rechtmäßigen Besuchsaufenthalt) eine Ausreise und eine – gegebenenfalls visumspflichtige – erneute Einreise zum Termin der Eheschließung in Deutschland hingenommen werden.

    Hat das binationale Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden ist, so hat der ausländische Elternteil unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis vor beziehungsweise unabhängig von einer Heirat (im Hinblick auf das deutsche Kind) zu erhalten. Voraussetzung ist, dass der ausländische Elternteil das Personensorgerecht innehat und dieses im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind ausübt oder, wenn er nicht sorgeberechtigt ist, eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft in Deutschland schon besteht.

  2. Aufenthalt nach Eheschließung

    Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig. In jedem Fall müssen beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag grundsätzlich befristet.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die sog. Niederlassungserlaubnis, wenn die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen erfüllt sind.

  3. Einbürgerung

    Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag sind für diese Personen jedoch erleichtert.

    Nach mindestens drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und einer bestehenden Ehe seit zwei Jahren besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen und damit die deutschen Staatsangehörigkeit zu erwerben.

III. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Paare können sich in Deutschland als Lebenspartner eintragen lassen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für deutsche, sondern auch für binationale und ausländische Paare, sofern zumindest einer der Partner bzw. eine der Partnerinnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Eintragung ist auch zulässig, wenn im Herkunftsland eines Lebenspartners eine vergleichbare Regelung nicht besteht. Im Übrigen gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie bei der Eheschließung. Das Verfahren zur Eintragung der Lebenspartnerschaft ist in Deutschland gegenwärtig je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Hinsichtlich des Unterhalts, des gemeinsamen Namens und des Erbrechts begründet die Eintragung einer Lebenspartnerschaft weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Eheschließung. Die ausländischen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben sowohl aufenthaltsrechtlich – mit Ausnahme des bei der Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in besonderen Härtefällen möglichen Bleiberechts – als auch arbeitsgenehmigungsrechtlich den gleichen Status wie Ehegatten. Zudem haben die eingetragenen ausländischen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger das Recht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner von Deutschen eingebürgert zu werden. Es ist zu beachten, dass die Rechtswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur in sehr wenigen Staaten anerkannt werden.

Fazit:

Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen bei Ehen von Deutschen mit Ausländern frühzeitig zu informieren und sich an kompetenter Stelle beraten zu lassen.

Die Kanzlei Recht und Recht unterstützt Sie gerne in allen Fragen des Ausländerrechts (bsw. Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Duldung, Visum) und hilft Ihnen, drohende Nachteile zu vermeiden.

Im Vorfeld werden die zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen im persönlichen Gespräch ermittelt.
Dieses erste Beratungsgespräch soll die Basis bilden für das weitere Verfahren.


Alexandros Kakridas
Rechtsanwalt

Kontakt:
Kanzlei Recht und Recht
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61476 Kronberg i.Ts. (Großraum Frankfurt am Main)
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email: kakridas@recht-und-recht.de

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Leserkommentare
von germanisrael am 14.05.2015 17:05:24# 1
Hallo,
dürfte der Partner auch in den Monaten vor der Heirat und in den drei Jahren Aufenthaltserlaubnis nach der Hochzeit hier in Deutschland einen Arbeitsplatz suchen, bzw. annehmen?
Ich wäre dankbar für eine schnelle Antwort, vielen Dank!
LG
    
von Rechtsanwalt Alexandros Kakridas am 15.05.2015 09:39:28# 2
Liebe/r Fragesteller/in,

persönliche Fragen bitte direkt per E-Mail unter "kakridas@recht-und-recht.de" stellen.

Danke